Falls ein Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der einen Vertragschließenden Partei sich in Not befindet oder einen Unfall im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei erleidet, hat die andere Vertragschließende Partei:
a) die erstgenannte Vertragschließende Partei unverzüglich über den Unfall zu informieren;
b) sofort mit Such- und Rettungsmaßnahmen zu beginnen;
c) den Fluggästen und der Besatzung zu Hilfe zu kommen;
d) für alle Sicherheitsmaßnahmen für das Luftfahrzeug und seinen Inhalt zu sorgen;
e) eine Untersuchung des Unfalls durchzuführen;
f) den Vertretern der erstgenannten Vertragschließenden Partei Zugang zu dem Luftfahrzeug zu ermöglichen und ihnen die Teilnahme an der Untersuchung als Beobachter zu gestatten;
g) das Luftfahrzeug und seinen Inhalt freizugeben, sobald sie für die Untersuchung nicht mehr benötigt werden;
h) der erstgenannten Vertragschließenden Partei ihre Schlußfolgerungen und den abschließenden Untersuchungsbericht schriftlich zu übermitteln.
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