Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Art. 2GEWÄHRUNG VON RECHTEN
Art. 3NAMHAFTMACHUNG UND BEWILLIGUNG
Art. 4WIDERRUF DER BETRIEBSBEWILLIGUNG
Art. 5BEISTELLUNG TECHNISCHER DIENSTE UND HÖHE DER GEBÜHREN
Art. 6ZÖLLE UND ABGABEN
Art. 7VERTRETUNGS- UND VERKAUFSBÜRO(S) UND PERSONAL
Art. 8ÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN DES FLUGLINIENUNTERNEHMENS
Art. 9EINREISE- UND ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 10BEFÖRDERUNGSKAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN
Art. 11INFORMATIONEN UND STATISTIKEN
Art. 12FESTSETZUNG DER TARIFE
Art. 13DOKUMENTE
Art. 14SUCH- UND RETTUNGSMASSNAHMEN
Art. 15BERATUNGEN
Art. 16ABÄNDERUNG
Art. 17KÜNDIGUNG
Art. 18ÜBERSCHRIFTEN
Art. 19INKRAFTTRETEN
Anl. 1Vorwort
Artikel 1
Art. 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für den Zweck dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert, gilt:
a) der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist; und im Falle der Volksrepublik China die Chinesische Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Administration of China) oder jede andere Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen befugt ist;
b) der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ bedeutet jede Luftverkehrsunternehmung, die internationale Luftverkehrsdienste anbietet oder betreibt;
c) der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) der Ausdruck „Fluglinie“ bedeutet jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht oder Post;
e) der Ausdruck „internationale Fluglinie“ bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet mehr als eines Staates durchquert;
f) der Ausdruck „nicht-gewerbliche Landung“ bedeutet eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht oder Post;
g) der Ausdruck „Beförderungsangebot“ bedeutet:
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast,
ii) in bezug auf eine bestimmte Fluglinie das Beförderungsangebot der auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt erreichten Frequenz;
h) der Ausdruck „Tarif“ bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agenturleistungen und sonstige Hilfsdienste, doch mit Ausnahme der Vergütung bzw. der Bedingungen für die Beförderung von Post;
i) der Ausdruck „Flugplan“ bedeutet den im Anhang zu diesem Abkommen enthaltenen oder gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 dieses Abkommens abgeänderten Flugstreckenplan. Der Flugplan bildet einen Teil dieses Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen umfassen auch Bezugnahmen auf den Flugplan, sofern nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist.
Artikel 2
Art. 2 GEWÄHRUNG VON RECHTEN
(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei die in diesem Abkommen angeführten Rechte, damit deren namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einen internationalen Fluglinienverkehr auf der (den) im Flugplan festgelegten Flugstrecke(n) errichten und betreiben kann (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegte(n) Flugstrecke(n)“ genannt).
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
a) ohne Landung das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei entlang den festgelegten internationalen Flugstrecken oder den von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei vorgeschriebenen Flugstrecken zu überfliegen,
b) im genannten Hoheitsgebiet an Punkten, die zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren sind, Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen und
c) auf dem (den) Punkt(en) der festgelegten Flugstrecke im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Landungen durchzuführen, um im internationalen Flugverkehr Fluggäste, Gepäck, Frachtgut und Post aufzunehmen oder abzusetzen.
(3) Falls das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf der festgelegten Flugstrecke einen zusätzlichen Flug durchzuführen wünscht, hat es bei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei einen Antrag einzubringen, und der Flug kann erst dann durchgeführt werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde. Der genannte Antrag darf nicht später als zweiundsiebzig Stunden vor dem Start zu einem solchen Flug eingebracht werden.
Artikel 3
Art. 3 NAMHAFTMACHUNG UND BEWILLIGUNG
(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der im Flugplan festgelegten Flugstrecke namhaft zu machen.
(2) Das Haupteigentum und die effektive Kontrolle des von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens müssen dauernd bei der betreffenden Vertragschließenden Partei oder Staatsangehörigen derselben liegen.
(3) Die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei können von dem seitens der einen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Erfordernisse der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von den genannten Behörden üblicher- und billigerweise für den Betrieb internationaler Fluglinien verlangt werden.
(4) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels dem auf diese Weise namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen.
Artikel 4
Art. 4 WIDERRUF DER BETRIEBSBEWILLIGUNG
(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, in sämtlichen im folgenden angeführten Fällen, die dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei bereits erteilte Betriebsbewilligung zu widerrufen oder auszusetzen oder für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das genannte namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die von ihr erforderlich erachteten Auflagen zu erteilen:
a) falls sie nicht überzeugt ist, daß das Haupteigentum und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder deren Staatsangehörigen liegen; oder
b) falls das betreffende Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, nicht einhält; oder
c) falls das betreffende Fluglinienunternehmen es in anderer Weise verabsäumt, seinen Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Erfordernissen durchzuführen.
(2) Falls ein Widerruf, eine Aussetzung oder die Erteilung von Auflagen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht sofort erfolgen muß, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, darf dieses Recht nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt werden.
Artikel 5
Art. 5 BEISTELLUNG TECHNISCHER DIENSTE UND HÖHE DER GEBÜHREN
(1) Jede Vertragschließende Partei hat auf ihrem Hoheitsgebiet ordentliche und Ausweichflughäfen zu bezeichnen, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb auf der festgelegten Flugstrecke zu benützen sind, und hat diesem Fluglinienunternehmen die für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderlichen Nachrichten-, Navigations-, Wetter- und sonstigen Hilfsdienste auf ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung zu stellen. Die genauen diesbezüglichen Vorkehrungen sind zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
(2) Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der jeweiligen Vertragschließenden Partei sind für die Benützung von Flughäfen, Einrichtungen und technischen Diensten der anderen Vertragschließenden Partei die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragschließenden Partei zu angemessenen und vernünftigen Sätzen vorgeschriebenen Gebühren zu verrechnen. Die betreffenden Sätze dürfen nicht höher sein als jene, die von Fluglinienunternehmen anderer Staaten auf internationalen Fluglinien für die Benützung ähnlicher Einrichtungen und Dienste entrichtet werden.
Artikel 6
Art. 6 ZÖLLE UND ABGABEN
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile, Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten), Schmierstoffe und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten), Schmierstoffe, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei oder in seinem Auftrag eingeführt oder an Bord der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuge genommen werden und nur zur Verwendung im Betrieb auf internationalen Fluglinien bestimmt sind, sind von allen auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden Partei eingehobenen Abgaben und Steuern einschließlich Zöllen und Untersuchungsgebühren befreit, und zwar selbst dann, wenn diese Vorräte während jener Abschnitte des Fluges verwendet werden sollen, die über das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in der sie an Bord genommen wurden, führen. Es kann verlangt werden, daß die oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Vorräte und Treibstoffvorräte, Öle (einschließlich hydraulischer Flüssigkeiten) und Schmierstoffe, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer Vertragschließenden Partei befinden, dürfen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung von deren Zollbehörden entladen werden, wobei diese verlangen können, daß diese Gegenstände bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderweitigen im Einklang mit den Zollvorschriften darüber getroffenen Verfügung unter ihre Aufsicht und Kontrolle gestellt werden.
(4) Ebenfalls von allen Zöllen bzw. Steuern befreit sind folgende in das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei für die Errichtung eines Büros im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer vereinbarten Fluglinien eingeführten Gegenstände und Güter:
a) Büroausstattung, zB erforderliche Möbel, Schreibmaschinen usw.; Fernmeldeeinrichtungen, wie Fernschreibgeräte und Sprechfunkgeräte, oder sonstige drahtlose Ausrüstungen zur Verwendung innerhalb des Flughafens; Computerausrüstungen für das Fluglinienunternehmen, die ausschließlich für Reservierung und Betriebszwecke bestimmt sind, wie Computerterminals oder Fernschreiber;
b) verschiedene offizielle Schriftstücke, wie Flugscheine, Bordkarten, Gepäckanhänger, Luftfrachtbriefe, Flugpläne usw.;
c) busartige Fahrzeuge für die Beförderung der Fahrgäste und des Gepäcks zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen.
Artikel 7
Art. 7 VERTRETUNGS- UND VERKAUFSBÜRO(S) UND PERSONAL
(1) Für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der festgelegten Flugstrecke hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der jeweiligen Vertragschließenden Partei das Recht, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Vertretungsbüro oder Verkaufsbüro(s) an dem innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden Partei liegenden Punkt der festgelegten Flugstrecke einzurichten. Das Personal des (der) in diesem Absatz genannten Büros unterliegt den in dem Staat, wo diese(s) Büro(s) sich befindet (befinden), geltenden Gesetzen und Vorschriften.
(2) Die Mitglieder des Personals des Vertretungsbüros oder des (der) Verkaufsbüros des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer der Vertragschließenden Parteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei müssen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, Staatsangehörige einer der beiden Vertragschließenden Parteien sein. Die Anzahl solchen Personals ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Parteien festzulegen.
(3) Jede Vertragschließende Partei gewährleistet im größtmöglichen Ausmaß die Sicherheit des (der) erwähnten Büros des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei sowie dessen bzw. deren Personals und schützt die Luftfahrzeuge, die Vorräte und die sonstigen auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen, für den Betrieb auf den vereinbarten Fluglinien verwendeten Sachen des genannten Fluglinienunternehmens.
(4) Jede Vertragschließende Partei hat dem erwähnten Büro (bzw. den Büros) des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei sowie dessen bzw. deren Personal die für den effizienten Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderlichen Hilfen und Erleichterungen zu bieten.
(5) Die Besatzungsmitglieder des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens jeder der Vertragschließenden Parteien auf Flügen in das und aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei müssen Staatsangehörige der Vertragschließenden Partei sein, die das betreffende Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat. Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer der Vertragschließenden Parteien wünscht, Besatzungsmitglieder anderer Staatsangehörigkeit für Flüge in das und aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzusetzen, hat es zuvor von der betreffenden anderen Vertragschließenden Partei die Genehmigung dazu einzuholen.
Artikel 8
Art. 8 ÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN DES FLUGLINIENUNTERNEHMENS
Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei die freie Überweisung des im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post von dem betreffenden Fluglinienunternehmen auf ihrem Hoheitsgebiet erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs zu gestatten. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Abkommen über das Zahlungssystem, so findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 9
Art. 9 EINREISE- UND ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN
(1) Die Gesetze und Vorschriften der jeweiligen Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug nach, Aufenthalt in, Ausflug aus und Flug über ihr Hoheitsgebiet von im Betrieb auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen sowie die Gesetze und Vorschriften betreffend den Einflug nach, Aufenthalt in und Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post gelten für das jeweilige Luftfahrzeug des von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, dessen Besatzung sowie die Fluggäste, das Gepäck, die Fracht und die Post, die mit einem solchen Luftfahrzeug befördert werden, während es sich auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden Partei befindet. Jede Vertragschließende Partei stellt der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen die Texte der oberwähnten Gesetze und Vorschriften unverzüglich zur Verfügung.
(2) Fluggäste im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen Abgaben und Steuern befreit.
Artikel 10
Art. 10 BEFÖRDERUNGSKAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN
(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien ist in angemessener, gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.
(2) Fragen betreffend die Frequenz, den Typ von Luftfahrzeugen, den Flugplan, die Behandlung am Boden und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien sind durch Beratungen zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen oder anderen geeigneten Unternehmungen der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren. Die so vereinbarten Frequenzen und Luftfahrzeugtypen unterliegen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien.
(3) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der jeweiligen Vertragschließenden Partei die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um den auf der gesamten Flugstrecke oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(4) Die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen vereinbarten Fluglinien haben ihren ständigen Hauptzweck in der Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener Auslastung dem Bedarf nach Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht aus oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, angepaßt ist. Das Recht des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der jeweiligen Vertragschließenden Partei, an dem Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei internationalen Verkehr nach oder aus Drittländern aufzunehmen oder abzusetzen, ist nachgeordneter Art.
(5) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die genannten Flugpläne keine Einigung erzielen, so haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zu bemühen, das Problem zu lösen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt ein Flugplan erst in Kraft, wenn er durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 11
Art. 11 INFORMATIONEN UND STATISTIKEN
Die Luftfahrtbehörden der jeweiligen Vertragschließenden Partei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen statistische Unterlagen in dem Maße zu übermitteln, wie es sinnvollerweise zum Zweck der Überprüfung des von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragschließenden Partei auf der festgelegten Flugstrecke bereitgestellten Beförderungsangebotes erforderlich ist. Solche Unterlagen haben alle Informationen zu umfassen, die zur Feststellung des beförderten Verkehrsaufkommens erforderlich sind.
Artikel 12
Art. 12 FESTSETZUNG DER TARIFE
(1) Die Tarife für die vereinbarten Fluglinien müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der Charakteristika der Beförderung (wie Standards der Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und anderer ähnlicher Tarife, die für den jeweiligen Teil der festgelegten Flugstrecke gelten, in angemessener Höhe erstellt werden. Diese Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzulegen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren, wobei andere vergleichbare internationale Tarife, die für die Gesamtheit oder einen Teil der betreffenden Strecke gelten, zu berücksichtigen sind. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien und sind spätestens 90 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Einführung dieser Tarife den jeweiligen Luftfahrtbehörden vorzulegen. In bestimmten Fällen kann diese Frist im Einvernehmen zwischen den genannten Behörden herabgesetzt werden.
(3) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf solche Tarife nicht einigen, so haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zu bemühen, die Tarife im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
(4) Können die Luftfahrtbehörden sich über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 3 nicht einigen, so ist die Sache den Vertragschließenden Parteien zur Beilegung gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 dieses Abkommens zu unterbreiten.
(5) Solange kein neuer Tarif gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt worden ist, gilt der bereits in Kraft stehende Tarif. Ein Tarif darf jedoch unter Berufung auf diesen Absatz nicht über 12 Monate hinaus nach dem Zeitpunkt, zu dem er sonst abgelaufen wäre, verlängert werden.
Artikel 13
Art. 13 DOKUMENTE
(1) Jedes auf der festgesetzten Flugstrecke eingesetzte Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der jeweiligen Vertragschließenden Partei hat mit den entsprechenden Nationalitäts- und Eintragungszeichen versehen zu sein sowie die folgenden Bescheinigungen und Dokumente an Bord mitzuführen:
a) Eintragungsschein;
b) Lufttüchtigkeitsschein;
c) Flugtagebuch;
d) Bewilligung für Flugzeugfunkstellen;
e) Erlaubnisscheine oder Zeugnisse für jedes Mitglied der Besatzung;
f) Liste der Besatzungsmitglieder;
g) Liste der Fluggäste mit Angabe des Ausgangspunktes und des Bestimmungsortes der Reise;
h) Verzeichnis der Fracht und Post;
i) allgemeine Erklärung.
Jede Vertragschließende Partei hat die erwähnten Zeugnisse und Erlaubnisscheine, die von der anderen Vertragschließenden Partei ausgestellt oder beglaubigt worden sind, anzuerkennen.
(2) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der jeweiligen Vertragschließenden Partei kann die vereinbarten Fluglinien auf der (den) festgelegten Flugstrecke(n) auch mit von einem Drittland angemieteten Luftfahrzeugen betreiben. Es sind jedoch zwischen den Vertragschließenden Parteien Beratungen durchzuführen, falls von der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich des Nationalitätszeichens des betreffenden Luftfahrzeuges Einwände erhoben werden.
Artikel 14
Art. 14 SUCH- UND RETTUNGSMASSNAHMEN
Falls ein Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der einen Vertragschließenden Partei sich in Not befindet oder einen Unfall im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei erleidet, hat die andere Vertragschließende Partei:
a) die erstgenannte Vertragschließende Partei unverzüglich über den Unfall zu informieren;
b) sofort mit Such- und Rettungsmaßnahmen zu beginnen;
c) den Fluggästen und der Besatzung zu Hilfe zu kommen;
d) für alle Sicherheitsmaßnahmen für das Luftfahrzeug und seinen Inhalt zu sorgen;
e) eine Untersuchung des Unfalls durchzuführen;
f) den Vertretern der erstgenannten Vertragschließenden Partei Zugang zu dem Luftfahrzeug zu ermöglichen und ihnen die Teilnahme an der Untersuchung als Beobachter zu gestatten;
g) das Luftfahrzeug und seinen Inhalt freizugeben, sobald sie für die Untersuchung nicht mehr benötigt werden;
h) der erstgenannten Vertragschließenden Partei ihre Schlußfolgerungen und den abschließenden Untersuchungsbericht schriftlich zu übermitteln.
Artikel 15
Art. 15 BERATUNGEN
(1) Die Vertragschließenden Parteien gewährleisten die korrekte Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens im Geiste enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Unterstützung. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten.
(2) Jede der Vertragschließenden Parteien kann um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen, die mündlich oder schriftlich erfolgen können und innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende Parteien eine Verlängerung dieser Frist gemeinsam vereinbaren.
(3) Bei einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens haben sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien gegebenenfalls zu bemühen, sie direkt durch Beratungen im Geist freundschaftlicher Zusammenarbeit und gegenseitigen Verständnisses beizulegen. Kommen die Fluglinienunternehmen zu keiner Regelung oder liegt die Sache nicht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, so haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zu bemühen, die Sache durch Beratungen beizulegen. Kann dann noch immer keine Einigung erzielt werden, so haben sich die Vertragschließenden Parteien zu bemühen, sie durch Beratungen zu regeln.
Artikel 16
Art. 16 ABÄNDERUNG
(1) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien auf Ersuchen einer dieser Behörden zu Beratungen zusammenzutreten.
(2) Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens, einschließlich des Flugplans, abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen, die zwischen den entsprechenden Behörden und auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können, haben innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten erst dann in Kraft, wenn sie durch Notenwechsel auf diplomatischem Wege bestätigt wurden.
Artikel 17
Art. 17 KÜNDIGUNG
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit auf diplomatischem Wege ihren Beschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, so endet dieses Abkommen zwölf Monate nach Erhalt der Kündigung durch die andere Vertragschließende Partei, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird. Die Kündigung gilt vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung oder zum Zeitpunkt ihrer Übergabe an die diplomatische Vertretung der anderen Vertragschließenden Partei auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragschließenden Partei als erhalten.
Artikel 18
Art. 18 ÜBERSCHRIFTEN
Überschriften sind in diesem Abkommen über den einzelnen Artikeln zum Zwecke der Bezugnahme und der Übersichtlichkeit eingefügt und definieren, beschränken oder beschreiben den Anwendungsbereich oder die Zielsetzungen dieses Abkommens in keiner Weise.
Artikel 19
Art. 19 INKRAFTTRETEN
Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, der bestätigt, daß die Vertragschließenden Parteien ihre jeweiligen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen dazu gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Beijing, am 12. September 1985 in dreifacher Ausfertigung in chinesischer, deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN
Anl. 1
(1) Flugstrecke
a) Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Regierung der Volksrepublik China betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide
Richtungen:
Punkte in China – Wien – acht Punkte darüber hinaus, die von China nach freiem Ermessen gewählt werden.
Anmerkung: Punkte darüber hinaus können nach freiem Ermessen Chinas auch als Zwischenpunkte dienen.
b) Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen: Punkte in Österreich – Beijing und/oder Shanghai und/oder Chengdu.
(2) Zwischenpunkte dürfen von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder der Vertragschließenden Parteien ohne die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit angeflogen werden.
Die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.
(3) Ein Punkt oder Punkte auf der festgelegten Flugstrecke dürfen auf einem Flug oder auf allen Flügen nach Ermessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens jeder der Vertragschließenden Parteien ausgelassen werden, sofern dieser Flug im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei seinen Ausgangspunkt hat, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.