Für den Zweck dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert, bedeutet
1. „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern sie für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;
2. „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und im Falle der Regierung des Sozialistischen Äthiopien die Zivilluftfahrtbehörde im Ministerium für Verkehr (Ministry of Transport and Communications Civil Aviation Authority) oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
3. „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 4 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
4. „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum von mehr als einem Staat durchquert;
5. „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;
6. „Fluglinie“ jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;
7. „Fluglinienunternehmen“ jede Unternehmung des Luftverkehrs, welche eine internationale Fluglinie proponiert oder betreibt;
8. „nicht-gewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
9. „Beförderungsangebot“
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;
10. „vereinbarte Fluglinie“ die in dem im Anhang dieses Abkommens enthaltenen Flugstreckenplan genannte Fluglinie;
11. „festgelegte Flugstrecken“ die in dem Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken, auf denen die vereinbarten Fluglinien betrieben werden können;
12. „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise oder Gebühren sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise oder Gebühren gelten, einschließlich der Preise oder Gebühren und Bedingungen für Agenturleistungen, jedoch ausschließlich der Vergütung und der Bedingungen für die Beförderung von Post.
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