BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

In Kraft seit 01. August 1985
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für den Zweck dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert, bedeutet

1. „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern sie für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;

2. „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und im Falle der Regierung des Sozialistischen Äthiopien die Zivilluftfahrtbehörde im Ministerium für Verkehr (Ministry of Transport and Communications Civil Aviation Authority) oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

3. „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 4 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

4. „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum von mehr als einem Staat durchquert;

5. „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;

6. „Fluglinie“ jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;

7. „Fluglinienunternehmen“ jede Unternehmung des Luftverkehrs, welche eine internationale Fluglinie proponiert oder betreibt;

8. „nicht-gewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

9. „Beförderungsangebot“

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;

10. „vereinbarte Fluglinie“ die in dem im Anhang dieses Abkommens enthaltenen Flugstreckenplan genannte Fluglinie;

11. „festgelegte Flugstrecken“ die in dem Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken, auf denen die vereinbarten Fluglinien betrieben werden können;

12. „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise oder Gebühren sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise oder Gebühren gelten, einschließlich der Preise oder Gebühren und Bedingungen für Agenturleistungen, jedoch ausschließlich der Vergütung und der Bedingungen für die Beförderung von Post.

ARTIKEL 2

Art. 2 Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb der Grenzen seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei anzuwenden.

ARTIKEL 3

Art. 3 Verkehrsrechte

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte:

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

2. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang, der ein Teil dieses Abkommens ist, festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Anhang festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsschließenden Partei Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 4

Art. 4 Namhaftmachung von Fluglinien

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragschließende Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

3. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

4. Von dem seitens einer der Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

5. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

6. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, mit der Maßgabe, daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von Artikel 9 des vorliegenden Abkommens festgesetzter Tarif in Kraft und eine Übereinkunft nach den Bestimmungen von Artikel 6 des vorliegenden Abkommens erreicht worden ist.

ARTIKEL 5

Art. 5 Aufhebung oder Widerruf

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden Partei liegen; oder

b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder

c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei nach Artikel 12 ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

ARTIKEL 6

Art. 6 Beförderungskapazitätsvorschriften

1. Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Beförderungskapazität hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei seinen Bestimmungsort hat.

2. Um für die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gerechte und gleiche Möglichkeiten zu schaffen, haben die Fluglinienunternehmen die Art und Weise des Betriebes der Fluglinie zum beiderseitigen Vorteil sowie zeitgerecht die Frequenzen der planmäßigen Fluglinien, die Typen der zu verwendenden Luftfahrzeuge und die Flugpläne, beinhaltend die Flugtage sowie die geplanten Ankunfts- und Abflugzeiten, zu vereinbaren.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

4. Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht über die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Punkte einigen können, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien bemühen, das Problem zu lösen.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

ARTIKEL 7

Art. 7 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

ARTIKEL 8

Art. 8 Befreiung von Zöllen und Abgaben

1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Von denselben Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Abgaben, sind weiters befreit:

a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen wurden, innerhalb der von den Behörden der genannten Vertragschließenden Partei festgesetzten Grenzen, und die zur Verwendung an Bord von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die auf den festgelegten Flugstrecken der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzt werden;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen werden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht und -kontrolle bleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragschließenden Partei befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderweitigen im Einklang mit den Zollvorschriften darüber getroffenen Verfügung unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 9

Art. 9 Tarife

1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) in angemessener Höhe erstellt werden.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 oben können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden oder gibt die Luftfahrtbehörde der einen Vertragschließenden Partei der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten dreißigtägigen (30) Frist bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien versuchen, die Tarife zu vereinbaren.

6. Können die Luftfahrtbehörden sich über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4 oben vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so werden die Vertragschließenden Parteien versuchen, die Tarife zu vereinbaren.

7. Ein Tarif tritt nur in Kraft, wenn er von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.

8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

ARTIKEL 10

Art. 10 Überweisung von Erträgen

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum vorherrschenden Wechselkurs frei zu überweisen. Die in diesem Artikel genannten Überweisungen werden unverzüglich und im Einklang mit den bestehenden Devisenbewirtschaftungsvorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt.

2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so werden die Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung vorgenommen.

ARTIKEL 11

Art. 11 Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Beschäftigung hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei das Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei jene Angehörigen des eigenen Leitungs-, technischen, betrieblichen und sonstigen Fachpersonals zu bringen und zu beschäftigen, die zur Bereitstellung von Fluglinien erforderlich sind.

2. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, für den Betrieb der vereinbarten Fluglinie auf den festgelegten Flugstrecken inländisches technisches und kaufmännisches Personal einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.

3. Ferner ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

ARTIKEL 12

Art. 12 Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.

2. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können), haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern die beiden Vertragschließenden Parteien keine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diesem Wege abgesprochene Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und treten zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, in dem diese Genehmigung angezeigt wird.

3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

ARTIKEL 13

Art. 13 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden Parteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, von denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter von den beiden dermaßen bestellten ernannt werden soll. Jede der Vertragschließenden Parteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraums zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien ersucht werden, nach Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.

ARTIKEL 14

Art. 14 Beendigung

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

ARTIKEL 15

Art. 15 Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen statistische Angaben über den Betrieb der vereinbarten Flugstrecken übermitteln.

ARTIKEL 16

Art. 16 Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.

ARTIKEL 17

Art. 17 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragschließenden Parteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN am 20. März 1985 in Addis Abeba in englischer Sprache.

ANHANG A

FLUGSTRECKENPLÄNE

I.

Anl. 1

Flugstrecken, auf denen das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr betreiben wird:

Punkte in Österreich: Wien,

Punkte im Sozialistischen Äthiopien: Addis Abeba

in beiden Richtungen.

II.

Anl. 1

Flugstrecken, auf denen das von der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr betreiben wird:

Punkte im Sozialistischen Äthiopien: Addis Abeba,

Punkte in Österreich: Wien

in beiden Richtungen.

ANHANG B

Anl. 2

Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.