(1) Die Bahnpost unterliegt im Eisenbahndurchgangsverkehr keinen Beschränkungen und keinen Gebühren der Ungarischen Volksrepublik.
(2) Die Briefkästen an Gepäck- und Postwagen sowie an Gepäck- und Postabteilen sind im Eisenbahndurchgangsverkehr geschlossen zu halten.
(3) Die in Gepäck- und Postwagen sowie in Gepäck- oder Postabteilen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
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