(1) Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, die übliche Luftfahrzeugausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die von einem Vertragschließenden Teil oder seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen oder für sie in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder in diesem Gebiet an Bord genommen werden und ausschließlich zum Gebrauch durch oder in Luftfahrzeugen dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind, dürfen vom letzteren Vertragschließenden Teil hinsichtlich Zölle, Untersuchungsgebühren und ähnlicher nationaler oder örtlicher Abgaben nicht ungünstiger behandelt werden, als sein nationales Fluglinienunternehmen, das internationale Fluglinien betreibt.
(2) Luftfahrzeuge, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien betrieben werden, ebenso wie Kraftstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile, die gewöhnliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teiles verbleiben, sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte in dem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verbraucht werden. Die derart befreiten Waren und Artikel dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles ausgeladen werden. Die Waren und Artikel, die wieder ausgeführt werden sollen, sind bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht in Verschluß zu halten.
(3) Die Abgaben, die einer der Vertragschließenden Teile von namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles für die Benützung von Flughäfen und anderer Einrichtungen unter seiner Kontrolle einhebt oder deren Einhebung er zuläßt, dürfen nicht höher sein als jene, die von dem nationalen Fluglinienunternehmen des Vertragschließenden Teiles, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt, für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen bezahlt werden.
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