(1) Dem Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf den gleichen Strecken oder einem Teil derselben errichtet hat, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen und haben den Hauptzweck, bei angemessener Ausnützung ein der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post aus dem Hoheitsgebiet oder nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, entsprechendes Beförderungsangebot bereitzustellen. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Staates aufgenommen oder abgesetzt werden, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu treffen, daß sich das Beförderungsangebot zu richten hat nach:
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungs- und dem Bestimmungsland;
b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, das das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien, die von Fluglinienunternehmen der in diesem Gebiet gelegenen Staaten errichtet wurden; und
c) den Erfordernissen und der Wirtschaftlichkeit des Flugliniendurchgangsverkehrs.
(4) Das Beförderungsangebot, das am Anfang bereitgestellt werden soll, ist von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile abzusprechen, bevor die vereinbarten Fluglinien in Betrieb genommen werden. In der Folge ist das Beförderungsangebot, das bereitgestellt werden soll, von Zeit zu Zeit von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile zu erörtern. Das anfangs abgesprochene Beförderungsangebot und die in der Folge abgesprochenen Änderungen des Beförderungsangebotes sind durch diplomatischen Notenwechsel zu bestätigen.
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