(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen untereinander beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, ist die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen, wobei je ein Schiedsrichter von jedem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den zwei so gewählten Schiedsrichtern einvernehmlich zu bestimmen ist, vorausgesetzt, daß dieser dritte Schiedsrichter kein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragschließenden Teile ist. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb von 60 Tagen vom Zeitpunkt der Übergabe einer diplomatischen Note des einen Vertragschließenden Teiles an den anderen Vertragschließenden Teil, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der 60tägigen Frist zu bestimmen. Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile verabsäumt, seinen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht einvernehmlich bestimmt wird, ist die dadurch verursachte unbesetzte Stelle von Personen einzunehmen, die der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile namhaft macht.
(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede unter Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen und jeder die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichtes zu bezahlen, sollte dieses nicht anders entscheiden.
(4) Wenn und so lange einer der beiden Vertragschließenden Teile oder das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile verabsäumt, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen, kann der andere Vertragschließende Teil nach der Lage des Falles alle Rechte oder Privilegien, die er auf Grund dieses Abkommens dem in Säumnis befindlichen Vertragschließenden Teil oder dem von ihm namhaft gemachten Fluglinienunternehmen oder dem in Säumnis befindlichen Fluglinienunternehmen gewährt hat, einschränken, vorenthalten oder widerrufen.
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