Jeder der Vertragschließenden Teile kann zu jeder Zeit um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil zum Zwecke der Abänderung dieses Abkommens ersuchen. Diese Beratung hat innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erhaltes eines derartigen Ersuchens, zu beginnen. Wenn die Abänderung sich nur auf den Anhang bezieht, hat die Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zu erfolgen. Wenn sich diese Behörden auf einen neuen oder geänderten Anhang einigen, treten die vereinbarten diesbezüglichen Abänderungen 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
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