Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, insoweit als diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen worden sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und jede andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig vom Bundesministerium für Verkehr ausgeübten Funktion ermächtigt ist und im Falle der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union die Zivilluftfahrtbehörde im Transport- und Verkehrsministerium oder jede Person oder Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig vom Transport- und Verkehrsministerium ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein von einem Vertragschließenden Teil durch schriftliche Mitteilung dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel III dieses Abkommens namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen für den Betrieb auf den in der Mitteilung festgelegten Flugstrecken;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran anschließenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität, Suzeränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses Staates stehen;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;
f) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot“ in bezug auf eine vereinbarte Fluglinie das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes und auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.
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