Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in beiden Richtungen zu betreibende Flugstrecken.
Herkunftspunkte | Zwischenpunkte | Punkt in Burma | Punkte darüber hinaus |
1. Punkte in Österreich | Ein Punkt in Griechenland, ein Punkt in der Türkei, zwei Punkte in der Sowjetunion, Kairo, Tel Aviv, Damaskus, Bagdad, Kuwait, Bahrein, Dubai, ein Punkt im Iran, ein Punkt in Afghanistan, ein Punkt in Pakistan, ein Punkt in Indien, Kathmandu, Dacca, Colombo. | Rangoon | Bangkok, Hongkong, Kuala Lumpur, Singapur, Jakarta, Manila, zwei Punkte in Australien. |
2. Punkte in Österreich | Die gleichen Zwischenpunkte wie in Flugstrecke 1. | Rangoon | Bangkok, Hanoi, Saigon, Manila, Hongkong, zwei Punkte in der Volksrepublik China, Seoul, Pyongyang, ein Punkt in Japan. |
Bemerkung: | Das von Österreich namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann bei jedem Flug oder allen Flügen eine Zwischenlandung an einem oder mehreren Punkten auf den festgelegten Flugstrecken unterlassen oder die Reihenfolge der Punkte auf den obgenannten Flugstrecken ändern. Es hat auch das Recht, die Fluglinie im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union zu beenden. Diese Rechte können unter der Voraussetzung ausgeübt werden, daß die Fluglinie des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens im Hoheitsgebiet von Österreich beginnt. |
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union in beiden Richtungen zu betreibende Flugstrecken.
Herkunftspunkt | Zwischenpunkte | Punkt in Österreich | Punkte darüber hinaus |
1. Rangoon | Colombo, Dacca, Kathmandu, ein Punkt in Indien ein Punkt in Pakistan ein Punkt in Afghanistan, Teheran, ein Punkt in Saudi Arabien, Bahrein, Kuwait, Bagdad, Damaskus, Beirut, Tel Aviv, Kairo, zwei Punkte in der Sowjetunion, Istanbul, Athen oder Thessaloniki, Sofia, Bukarest, Belgrad, Rom. | Wien | Zürich oder Genf, Prag, Frankfurt, Paris, Amsterdam, London. |
2. Rangoon | Die gleichen Zwischenpunkte wie in Flugstrecke 1. | Wien | Prag Frankfurt Berlin-Schönefeld Kopenhagen Stockholm, Oslo. |
Bemerkung: | Das von der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann bei jedem oder allen Flügen eine Zwischenlandung an einem oder mehreren Punkten auf den festgelegten Flugstrecken unterlassen oder die Reihenfolge der Punkte auf den obgenannten Flugstrecken ändern. Es hat auch das Recht, die Fluglinie im Hoheitsgebiet von Österreich zu beenden. Diese Rechte können unter der Voraussetzung ausgeübt werden, daß die Fluglinie des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union beginnt. |
Keine Verweise gefunden
Rückverweise