(1) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert wird, als dies zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen unvermeidbar ist. Sie verständigen einander über die Pläne neuer Bauten und Anlagen sowie über die bei deren Ausführung zu treffenden Maßnahmen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung der Fahrrinne. Die dadurch entstehenden Kosten tragen die Vertragsstaaten je zur Hälfte.
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