Vorwort
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Artikel 1
Dieser Vertrag regelt die Schiffahrt auf dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.
Art. 2 Artikel 2
(1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages und der nach Artikel 5 geltenden Vorschriften ist die Schiffahrt für jedermann frei.
(2) Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge, die nach diesem Vertrag und den nach Artikel 5 geltenden Vorschriften zum Verkehr berechtigt sind, gleich.
Art. 3 Artikel 3
In Häfen und an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, ist das bloße Anlegen eines Fahrzeuges unentgeltlich. Jedoch dürfen für besondere Leistungen, die in solchen Häfen oder an solchen Landestellen erbracht werden, unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden.
Art. 4 Artikel 4
(1) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert wird, als dies zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen unvermeidbar ist. Sie verständigen einander über die Pläne neuer Bauten und Anlagen sowie über die bei deren Ausführung zu treffenden Maßnahmen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung der Fahrrinne. Die dadurch entstehenden Kosten tragen die Vertragsstaaten je zur Hälfte.
ABSCHNITT II
Einheitliche Schiffahrtsvorschriften
Art. 5 Artikel 5
Die Vertragsstaaten wenden die auf Grund des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee erlassenen Vorschriften an (Schiffahrtsvorschriften). Sie können, soweit es die besonderen örtlichen Verhältnisse erfordern, unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 5 des Übereinkommens besondere Vorschriften erlassen (besondere Schiffahrtsvorschriften).
Art. 6 Artikel 6
Fahrzeuge, die auf dem Bodensee verkehren dürfen, sind auch zum Verkehr auf dem Alten Rhein berechtigt, soweit die besonderen Schiffahrtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
Art. 7 Artikel 7
Wer auf dem Bodensee ein Fahrzeug führen darf, ist dazu auch auf dem Alten Rhein berechtigt, soweit die besonderen Schiffahrtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
Art. 8 Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Abschnittes besondere Vorschriften für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt erlassen.
ABSCHNITT III
Durchführung des Vertrages
Art. 9 Artikel 9
(1) Jeder Vertragsstaat vollzieht diesen Vertrag und die nach Artikel 5 geltenden Vorschriften auf seinem Hoheitsgebiet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Organe eines Vertragsstaates auf der in Artikel 1 bezeichneten Rheinstrecke auch im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Vornahme unaufschiebbarer sonstiger Maßnahmen berechtigt, wenn sie, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall, Vorgänge wahrnehmen, die den dringenden Verdacht einer schweren Zuwiderhandlung gegen Schiffahrtsvorschriften begründen, oder ein an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligtes Fahrzeug verfolgen. Die Festnahme von Personen ist nicht zulässig.
ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
Art. 10 Artikel 10
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gilt das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee.
Art. 11 Artikel 11
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.
Art. 12 Artikel 12
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Dieser Vertrag kann auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird nach Ablauf des auf sie folgenden Kalenderjahres wirksam.
(3) Im Falle einer Kündigung des Vertrages nehmen die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen zur Neuregelung der Schiffahrt auf dem Alten Rhein auf. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird dieser Vertrag weiter angewendet.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.
GESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni 1973 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.