(1) Im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates sind Kraftfahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort außerhalb dieses Hoheitsgebiets haben, von der Anwendung des Artikels 2 der beigefügten Bestimmungen befreit, wenn sie mit einer Bescheinigung der Regierung eines anderen Vertragsstaats versehen sind, in der festgestellt wird, daß das Fahrzeug diesem Staat oder, falls es sich um einen Bundesstaat handelt, diesem oder einem seiner Länder gehört; im letzteren Falle wird die Bescheinigung von der Bundesregierung ausgestellt.
(2) In dieser Bescheinigung ist die Behörde oder Stelle anzugeben, der es obliegt, nach dem Recht des durchfahrenen Landes Schadenersatz zu leisten, und gegen welche vor den nach diesem Recht zuständigen Gerichten Klage erhoben werden kann. Der Staat oder das Land, dem das Fahrzeug gehört, bürgt für diese Leistung.
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