(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedern des Europarats zur Unterzeichnung offen. Es bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichner, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern des Europarats sowie den beitretenden Staaten die Namen der Unterzeichner, das Inkrafttreten des Übereinkommens, die Namen der Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, sowie jede spätere Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
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