(1) Jede Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls die Behörde oder die Person, an welche die Benachrichtigung nach Artikel 9 der beigefügten Bestimmungen zu erfolgen hat.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt, welche Wirkungen der Versicherungsvertrag hat, wenn das Eigentum an dem versicherten Kraftfahrzeug übertragen wird.
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