(1) Die Vertragsparteien werden in ihrem innerstaatlichen Recht die Personen bestimmen, denen es obliegt, das Kraftfahrzeug zu versichern, und werden geeignete, nötigenfalls mit strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Folgen verbundene Maßnahmen treffen, damit die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus den beigefügten Bestimmungen ergeben.
(2) Die Vertragsparteien werden zum Zwecke der Anwendung der beigefügten Bestimmungen geeignete innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Erteilung, das Erlöschen und die Entziehung der Zulassung der Versicherer und, gegebenenfalls, des Entschädigungsfonds und der Versicherungseinrichtung sowie über die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erlassen.
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