(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, die Rechte von Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schaden erleiden, durch die Einführung einer Pflichtversicherung zu schützen, die den Bestimmungen entspricht, welche diesem Übereinkommen beigefügt sind (Anhang I).
(2) Jede Vertragspartei behält das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die einen noch stärkeren Schutz der geschädigten Personen vorsehen.
(3) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats den amtlichen Wortlaut ihrer Gesetze und ihrer wesentlichen Verwaltungsvorschriften über die Einführung einer Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit. Der Generalsekretär übermittelt diesen Wortlaut den anderen Parteien sowie den übrigen Mitgliedern des Europarats.
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