Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie beabsichtigt,
1. Kraftfahrzeuge von der Versicherungspflicht auszunehmen, welche juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gehören, wenn diese Personen die finanziellen Garantien nachweisen, die für eine Eigenversicherung ausreichen;
2. für von ihr zu bestimmende Personen die Versicherung durch Hinterlegung einer Sicherheit zu ersetzen, sofern diese Sicherheitsleistung geschädigten Personen einen Schutz bietet, der dem von der Versicherung gebotenen gleichwertig ist;
3. die von einem Versicherten vorsätzlich verursachten Schäden von der Versicherung auszuschließen;
4. die in Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der beigefügten Bestimmungen bezeichneten Fälle von der Versicherung auszuschließen;
5. den Fall, daß ein Fahrzeug ohne Genehmigung des Eigentümers oder des Halters oder entgegen ihrem Verbot benutzt wird, von der Versicherung auszuschließen, sofern der geschädigten Person zumindest der Ersatz des Personenschadens gewährleistet ist;
6. ideelle Schäden von der Versicherung auszuschließen;
7. wenn der Versicherte eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, die gesetzlichen Vertreter des Versicherten und ihre Ehegatten sowie, unter den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der beigefügten Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen, die Familienangehörigen dieser Vertreter von dem Genuß der Versicherungsleistungen auszuschließen;
8. von dem Genuß der Versicherungsleistungen jede Person auszuschließen, die mit ihrem Einverständnis in dem versicherten Kraftfahrzeug befördert wird, obwohl sie weiß oder wissen muß, daß dieses seinem rechtmäßigen Besitzer mit unerlaubten Mitteln entzogen wurde oder zur Begehung eines Verbrechens benutzt wird;
9. von der Versicherung die Schäden auszuschließen, welche den Personen entstehen, die in dem Kraftfahrzeug, das den Schaden verursacht hat, unentgeltlich oder aus Gefälligkeit befördert werden;
10. von der Versicherungspflicht die Fahrzeuge auszunehmen, die auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Zahl befugter Personen zugänglichem Gelände verkehren, oder die an anderen Orten als auf öffentlichen Straßen an Rennen und Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits- oder Geschicklichkeitswettbewerben teilnehmen;
11. soweit es sich ausschließlich um Rechtsbeziehungen zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen handelt, bei Sachschäden von geringer Höhe von Artikel 5 der beigefügten Bestimmungen abzuweichen;
12. es dem Ermessen ihrer Gerichte zu überlassen, ob im Fall eines Schadens, der in ihrem Hoheitsgebiet verursacht wird, Artikel 6 der beigefügten Bestimmungen anzuwenden ist, wobei den Gerichten nötigenfalls die zu beachtenden Grundsätze mitgeteilt werden;
13. von Artikel 6 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen abzuweichen, um eine andere Regelung für die Verteilung der Versicherungssumme vorzusehen;
14. von Artikel 8 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen abzuweichen;
15. von Artikel 9 der beigefügten Bestimmungen abzuweichen, wenn in den dort genannten Fällen die geschädigte Person die Gewähr hat, für Personen- und Sachschäden Ersatz zu erhalten; der Schadenersatz, auf den die geschädigte Person Anspruch hat, ist bei Personenschäden in dem gleichen Ausmaß wie bei Bestehen einer Versicherung zu gewähren und kann für Sachschäden in anderem Ausmaß festgesetzt werden;
16. von Artikel 9 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen hinsichtlich der Kraftfahrzeuge abzuweichen, die ihren gewöhnlichen Standort außerhalb ihres Hoheitsgebietes haben.
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