1. Die von einem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf denselben Flugstrecken, in angemessener Höhe erstellt werden.
2. Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens neunzig (90) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen, in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten dreißig (30) Tage der in Absatz (3) dieses Artikels genannten neunzigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
5. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3) dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz (4) einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens beizulegen.
6. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte (3) und (5) dieses Artikels, tritt ein Tarif erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile in Kraft.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
8. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile werden ihr Möglichstes tun, um zu gewährleisten, daß die festgesetzten und eingehobenen Tarife jenen entsprechen, die bei den beiden Vertragschließenden Teilen eingereicht wurden, und daß kein Fluglinienunternehmen einen Teil dieser Tarife direkt oder indirekt ermäßigt einschließlich der Bezahlung überhöhter Verkaufsprovisionen an Agenten oder der Anwendung unrealistischer Umrechnungskurse.
9. Sofern zwischen den Vertragschließenden Teilen nichts anderes vereinbart wurde, verpflichtet sich jeder Vertragschließende Teil sein Möglichstes zu tun, um zu gewährleisten, daß ein in der nationalen Währung eines der Vertragschließenden Teile angegebener Tarif in einer Höhe festgesetzt wird, die dem tatsächlichen Umrechnungskurs (einschließlich Gebühren und anderer Abgaben) entspricht, zu dem die Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile die Einnahmen aus ihrem Beförderungsbetrieb in die nationale Währung des anderen Vertragschließenden Teiles umwechseln und überweisen können.
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