1. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehene Bewilligung unter folgenden Umständen zu verweigern, zu widerrufen oder Bedingungen aufzuerlegen:
a) wenn dieses Fluglinienunternehmen den Luftfahrtbehörden des betreffenden Vertragschließenden Teiles nicht nachweisen kann, daß es den von diesen Behörden normaler- und billigerweise angewendeten Gesetzen und Vorschriften entspricht;
b) wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen;
c) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen;
d) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zu führen.
2. Sofern nicht sofortige Maßnahmen zur Verweigerung oder zum Widerruf der dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles erteilten Bewilligung erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles zu verhindern, der diese Bewilligung erteilt hat, wird das Recht, die Bewilligung zu verweigern, zu widerrufen oder Bedingungen aufzuerlegen, erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig (20) Tagen nach dem Zeitpunkt des von einem Vertragschließenden Teil gestellten Ersuchens um Beratungen zu beginnen.
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