1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
2. Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellte Beförderungsangebot hat in unmittelbarem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen.
3. In Anwendung der unter Absatz (1) und (2) dieses Artikels festgelegten Grundsätze:
a) hat ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen beim Betrieb der Fluglinien es als seine Hauptaufgabe anzusehen, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das bei angemessener Ausnützung für die laufende und normalerweise voraussehbare Beförderungsnachfrage im internationalen Luftverkehr von und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ausreicht,
b) kann das im obigen Absatz (a) vorgesehene Beförderungsangebot durch zusätzliche Kapazität erhöht werden zur Beförderung von internationalem Luftverkehr von und nach Punkten, die auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles liegen.
4. Die beiden Vertragschließenden Teile kommen überein, daß die fünfte Freiheit ergänzend zur Verkehrsnachfrage auf den Flugstrecken zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Teile und zugleich subsidiär in bezug auf die Verkehrsnachfrage der dritten und vierten Freiheit zwischen dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und einem auf der Strecke gelegenen Staat ist.
5. Das bereitzustellende Beförderungsangebot und die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken werden zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile besprochen, vereinbart und von Zeit zu Zeit überprüft werden.
6. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne und die Typen der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
7. In angemessener Zeit vor Bekanntgabe der Flugpläne durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles an die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles haben die Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ihr Möglichstes zu tun, um über die Fragen des bereitzustellenden Beförderungsangebotes und die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien sowie die betreffenden Flugpläne Einigung zu erzielen. Eine Zusammenfassung der Besprechungen zwischen den Fluglinienunternehmen, die von den beiden betroffenen Fluglinienunternehmen genehmigt sein muß, ist den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zu übermitteln.
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