1. Jede Meinungsverschiedenheit über Angelegenheiten dieses Abkommens oder dessen Abänderungen, die durch Beratung nicht zufriedenstellend beigelegt wurde, ist auf Verlangen eines der Vertragschließenden Teile gemäß den hier festgelegten Verfahren einem Schiedsspruch zu unterwerfen.
2. Die schiedsrichterliche Entscheidung hat durch ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht zu erfolgen, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Von jedem Vertragschließenden Teil ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Ersuchens um schiedsrichterliche Beilegung durch einen Vertragschließenden Teil an den anderen ein Schiedsrichter namhaft zu machen; innerhalb eines Monats nach diesem zweimonatigen Zeitraum, haben die beiden auf diese Weise namhaft gemachten Schiedsrichter einvernehmlich einen dritten Schiedsrichter zu ernennen, der jedoch nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragschließenden Teile sein darf.
b) Wenn ein Vertragschließender Teil verabsäumt, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters gemäß Absatz a) erzielt wird, so kann jeder Vertragschließende Teil den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, den oder die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen.
3. Jede Entscheidung und jedes Urteil des Schiedsgerichtes hat die Wirkung der in Artikel 86 der Konvention genannten Entscheidungen.
4. Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschließlich der Gebühren und Kosten der Schiedsrichter sind von den Vertragschließenden Teilen zu gleichen Teilen zu tragen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise