Die Einrichtung für die Diensträume und die sonst für die Zwecke der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen notwendigen Gegenstände können ohne besondere Genehmigung und frei von Zoll und anderen Abgaben ein- und ausgeführt werden; das gleiche gilt für das zur Ausbesserung und Instandhaltung aller dieser Gegenstände notwendige Werkzeug und Material.
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