BundesrechtInternationale VerträgeEisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)

In Kraft seit 01. Januar 1993
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Artikel 1

Art. 1 Allgemeines

(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.

(2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt.

Artikel 2

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:

a) „Gebietsstaat” den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat” den anderen Staat;

b) „Betriebswechselbahnhof” den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;

c) „Anschlußgrenzstrecke” die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;

d) „Eigentumsverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;

e) „Nachbarverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;

f) „Anschluß- und Übergangsdienst” den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;

g) „Grenzabfertigung” die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.

Artikel 3

Art. 3 Grenzübergang

(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende Strecken eröffnet:

a) Summerau/Horni Dvoriste

b) Gmünd/Ceske Velenice

c) Retz/Satov

d) Hohenau/Breclav

e) Marchegg/Devinska Nova Ves

(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken sind folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:

a) Summerau

b) Gmünd

c) Satov

d) Breclav

e) Marchegg

(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Grenzbahnhöfe:

a) Horni Dvoriste

b) Ceske Velenice

c) Retz

d) Hohenau

e) Devinska Nova Ves

(4) Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß einzelne Züge mit Triebfahrzeugen und Personal der anderen Eisenbahnverwaltung auch über den Betriebswechselbahnhof hinausgefahren werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 5, 7, 11 bis 14, 16 und 19, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß.

Artikel 4

Art. 4 Allgemeine Bestimmungen über den Anschluß- und Übergangsdienst; Tarifschnittpunkt

(1) Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch eine rasche und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.

(2) Die Übergabe und Übernahme von Reisegepäck, Expreßgut, Gütern, Wagen, Lademitteln, Behältern, Paletten und den dazugehörigen Beförderungspapieren erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 4 dieses Abkommens in den Betriebswechselbahnhöfen.

(3) Die auf den Anschlußgrenzstrecken verkehrenden Züge werden, soweit sie die Staatsgrenze überschreiten, von der Nachbarverwaltung nach ihren Verkehrsvorschriften mit ihren Triebfahrzeugen und ihrem Personal bis zum Betriebswechselbahnhof geführt.

(4) In den Betriebswechselbahnhöfen gelten die Vorschriften der Eigentumsverwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Eisenbahndienstes die Vorschriften der Nachbarverwaltung angewendet werden.

(5) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates. Die Eisenbahnverwaltungen haben das zur Sicherheit des Betriebes erforderliche Einvernehmen herzustellen.

(6) Der Tarifschnitt liegt für alle Grenzübergänge auf der Staatsgrenze.

Artikel 5

Art. 5 Anlagen

(1) Jede Eisenbahnverwaltung beaufsichtigt, erhält und erneuert die gesamten Anlagen der auf ihrem Gebiet befindlichen Betriebswechselbahnhöfe und der Anschlußgrenzstrecken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs.

(2) Die Eigentumsverwaltung wird in den Betriebswechselbahnhöfen die von der Nachbarverwaltung zur Abwicklung ihres Dienstes benötigten Anlagen, Räume und Einrichtungen im Einvernehmen mit dieser zur Verfügung stellen.

Artikel 6

Art. 6 Sicherungs- und Fernmeldeanlagen

(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, auf dem Gebiet ihres Staates die für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen Sicherungs- und Fernmeldeanlagen zu errichten und im ordentlichen Zustand zu erhalten. Die Eisenbahnverwaltungen können abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Grenzüberschreitende Fernmeldeverbindungen, die Betriebswechselbahnhöfe und Grenzbahnhöfe verbinden, müssen in diesen Bahnhöfen enden und dürfen nicht mit dem Inlandsnetz verbunden sein. Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können jedoch anderes vereinbaren, soweit die Voraussetzungen hiefür nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegeben sind.

(3) Die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Fernmeldeanlagen für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benützen.

(4) Die Benützung der Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen für Privatzwecke ist unzulässig.

Artikel 7

Art. 7 Grundsätze des Ausgleiches der Leistungen

(1) Die von einer Eisenbahnverwaltung für die andere erbrachten Leistungen sind tunlichst in natura auszugleichen. Ergibt sich danach kein voller Naturalausgleich, sind die Selbstkosten zu vergüten.

(2) Sofern die Eigentumsverwaltung der Nachbarverwaltung auf deren Verlangen mit Bediensteten, Fahrbetriebsmitteln oder Material aushilft, sind hiefür der Eigentumsverwaltung die Selbstkosten zu ersetzen.

Artikel 8

Art. 8 Grenzabfertigung

Die Grenzabfertigung (Artikel 2 lit. g) wird von den zuständigen Organen jedes der beiden Vertragsstaaten auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen.

Artikel 9

Art. 9 Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung

Wird von den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der Durchführung ihres Dienstes in fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken ein Verstoß gegen die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehrs festgestellt, so haben sie den Sachverhalt der zuständigen Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich bekanntzugeben.

(2) Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch in den Betriebswechselbahnhöfen, soweit Organe des Gebietsstaates nicht zur Verfügung stehen.

Artikel 10

Art. 10 Sprachgebrauch

(1) In den Betriebswechselbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken wird im Verkehr mit Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung deren Dienstsprache angewendet. Demnach haben insbesondere alle fernmündlichen, schriftlichen und mündlichen Mitteilungen, die sich auf den Zugsverkehr beziehen, in der Sprache der Nachbarverwaltung zu erfolgen. Die in Betracht kommenden Eisenbahnbediensteten müssen die Dienstsprache in dem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaße beherrschen.

(2) Zur ausschließlichen Benützung für die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung bestimmte Räume sind zweisprachig zu bezeichnen. Hiebei hat die Bezeichnung in der Dienstsprache der Nachbarverwaltung an erster Stelle zu stehen.

(3) Die Übergabe von Dienstvorschriften oder Geschäftsstücken zwecks Weiterleitung an die andere Eisenbahnverwaltung erfolgt ohne Übersetzung.

Artikel 11

Art. 11 Rechtsvorschriften für die Eisenbahnbediensteten

(1) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind verpflichtet, im Geiste gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den Eisenbahnverwaltungen zu handeln und sich in und außerhalb des Dienstes dementsprechend zu verhalten.

(2) Die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung unterstehen unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.

(3) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind - insbesondere auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht - ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.

(4) Die im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten sind gegenüber dem anderen Vertragsstaat von allen direkten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, so weit diese im Zusammenhang mit dem Einkommen aus ihrer Dienstausübung entstehen.

(5) Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Eisenbahnbediensteten im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Eisenbahnbediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Die Nachbarverwaltung wird die Anzahl ihrer im Gebietsstaat verwendeten Eisenbahnbediensteten auf das für die Dienstausübung erforderliche Ausmaß beschränken. Sie kann einen dieser Eisenbahnbediensteten mit ihrer Vertretung gegenüber der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates beauftragen. Auf Verlangen der Eigentumsverwaltung wird sie Eisenbahnbedienstete von der Verwendung im Gebietsstaat ausschließen oder abberufen.

Artikel 12

Art. 12 Beistand, Strafrechtsschutz der Eisenbahnbediensteten

(1) Die Dienststellen und Eisenbahnbediensteten des einen Vertragsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.

(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von dienstlichen Handlungen und zum Schutz von Eisenbahnbediensteten gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaat gegenüber den im Vollzug dieses Abkommens tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.

(3) Den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates wird im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof die notwendige erste Hilfe gewährt.

Artikel 13

Art. 13 Dienstkleidung

Die im Betriebswechselbahnhof oder auf der Anschlußgrenzstrecke verwendeten Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen in und außerhalb des Dienstes zu tragen.

Artikel 14

Art. 14 Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Eisenbahnbediensteten

(1) Gegenstände, welche die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung zu ihrem dienstlichen Gebrauch ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.

(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat benötigen.

(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 15

Art. 15 Gebrauchsgegenstände der Dienststellen

Die Einrichtung für die Diensträume und die sonst für die Zwecke der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen notwendigen Gegenstände können ohne besondere Genehmigung und frei von Zoll und anderen Abgaben ein- und ausgeführt werden; das gleiche gilt für das zur Ausbesserung und Instandhaltung aller dieser Gegenstände notwendige Werkzeug und Material.

Artikel 16

Art. 16 Zollkontrolle, Devisenbestimmungen

Die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 berühren nicht die Vorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Durchführung der Zollkontrolle und über die Ein- und Ausfuhr von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen.

Artikel 17

Art. 17 Dienstsendungen

(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geldsendungen, die für Dienststellen der Nachbarverwaltung bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete der Nachbarverwaltung ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Stelle versehen sein; sie unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer vorschriftswidrigen Handlung.

Artikel 18

Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt

Art. 18

auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

(1) Eisenbahnbedienstete, einschließlich der Eisenbahnaufsichts- und Eisenbahnerhebungsbediensteten, die zur Dienstausübung im Anschluß- und Übergangsdienst die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitze von zweisprachigen Grenzübertrittsausweisen nach dem Muster der Anlagen 1a beziehungsweise 1b (Anm.: Muster nicht darstellbar) sein. Diese Ausweise berechtigen zum Grenzübertritt auf einer oder mehreren der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung zum Aufenthalt im Gebietsstaat.

(2) Die Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Grenzübertrittsausweise werden für die österreichischen Eisenbahnbediensteten von der zuständigen Sicherheitsdirektion ausgestellt und vom tschechoslowakischen Innenministerium vidiert. Für die tschechoslowakischen Eisenbahnbediensteten werden die Grenzübertrittsausweise vom tschechoslowakischen Innenministerium ausgestellt und von der zuständigen österreichischen Sicherheitsdirektion vidiert. Die Vidierung wird für die Gültigkeitsdauer der Grenzübertrittsausweise erteilt.

(3) Die Vidierung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden; eine bereits erfolgte Vidierung kann ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden. Von der Verweigerung oder dem Widerruf einer Vidierung sind die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis ausgestellt hat, und der in diesem Ausweis eingetragene Betriebswechselbahnhof beziehungsweise Grenzbahnhof unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Grenzübertrittsausweise sind auf Verlangen den zuständigen behördlichen Organen des Gebietsstaates vorzuweisen.

(5) Die Ausstellung und Vidierung der Grenzübertrittsausweise erfolgt frei von Abgaben und Gebühren.

(6) Für die bei Hilfs- oder Schneeräumzügen eingesetzten Eisenbahnbediensteten, die die Staatsgrenze überschreiten, werden vom Vorstand des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes Namenslisten in dreifacher Ausfertigung auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlagen 2a beziehungsweise 2b (Anm.: Muster nicht darstellbar) ausgestellt. Die Namenslisten müssen mit der Unterschrift des Vorstandes und dem Dienststempel des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes versehen sein. Der Stempel muß unmittelbar unter der Eintragung des letzten Namens angebracht werden. Diese Eisenbahnbediensteten müssen überdies im Besitze eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises sein. Die Namenslisten berechtigen die darauf angeführten Eisenbahnbediensteten zum Grenzübertritt auf einer der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Strecken sowie für die Dauer der Dienstverrichtung zum Aufenthalt im Gebietsstaat.

(7) Vor einem Grenzübertritt gemäß Absatz 6 sind die zuständigen Grenzorgane des anderen Vertragsstaates zu unterrichten.

(8) Beim Überschreiten der Staatsgrenze gemäß Absatz 6 haben sich die Eisenbahnbediensteten mit den Namenslisten und den Dienstausweisen den Grenzorganen gegenüber zu legitimieren. Dabei ist je eine Ausfertigung der Namenslisten den Grenzorganen beider Vertragsstaaten zu übergeben. Die dritte Ausfertigung ist nach der Rückkehr dem Vorstand des Betriebswechsel- oder Grenzbahnhofes, der die Ausstellung vorgenommen hat, zurückzugeben. Alle auf einer Namensliste angeführten Eisenbahnbediensteten müssen die Staatsgrenze jeweils gleichzeitig überschreiten. Ist dies in Ausnahmsfällen nicht möglich, so hat der für die Führung des Hilfs- oder Schneeräumzuges verantwortliche Eisenbahnbedienstete so bald als möglich im Wege der in Betracht kommenden Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates die Grenzdienststelle oder die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle dieses Staates unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe zu verständigen. Der zurückgebliebene Eisenbahnbedienstete hat in diesem Falle nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich in den Nachbarstaat zurückzukehren, wobei ihm diese Rückkehr allein auf Grund seines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises gestattet ist.

(9) Der Bereich des Betriebswechselbahnhofes und die Anschlußgrenzstrecke beziehungsweise der Bereich des Grenzbahnhofes und die Strecke zwischen dem Grenzbahnhof und der Staatsgrenze dürfen von Eisenbahnbediensteten des anderen Vertragsstaates, die nur mit Grenzübertrittsausweisen ausgestattet oder in Namenslisten aufgenommen sind, nicht verlassen werden.

(10) Alle anderen Eisenbahnbediensteten bedürfen zum Überschreiten der Staatsgrenze gültiger Reisepässe mit Visa.

Artikel 19

Art. 19 Haftung

(1) Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt oder vernichtet, so haftet, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates nach dessen Recht.

(2) Soweit die Haftung für Verlust und Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut, Fahrbetriebsmitteln, Lademitteln, Behältern und Paletten sowie für Überschreitung der Lieferfrist in besonderen zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden internationalen Vereinbarungen geregelt ist, gilt diese besondere Regelung.

(3) Wird ein Eisenbahnbediensteter der Nachbarverwaltung in Ausübung seines mit dem Anschluß- und Übergangsdienst zusammenhängenden Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die Rechtslage hinsichtlich des Schadenersatzes so zu beurteilen, als ob der Schaden auf den Strecken derjenigen Eisenbahnverwaltung eingetreten wäre, der dieser Eisenbahnbedienstete angehört.

(4) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht der Eisenbahnverwaltungen untereinander bleibt deren Vereinbarung überlassen.

Artikel 20

Art. 20 Postaustausch

(1) Der Austausch von Brief-, Paket- und Wertkartenschlüssen im Verkehr zwischen den beiden Staaten und von Transitkartenschlüssen erfolgt nach den zwischen der österreichischen und tschechoslowakischen Postverwaltung abgeschlossenen Vereinbarungen auf der Grundlage der Bestimmungen des Weltpostvertrages und seiner Abkommen.

(2) Der Austausch der Post wird in den Betriebswechselbahnhöfen vorgenommen, sofern zwischen den beiden Postverwaltungen nichts anderes vereinbart ist.

(3) Der Austausch der Post wird von Postbediensteten besorgt. Der Austausch von Briefkartenschlüssen kann auch von Eisenbahnbediensteten vorgenommen werden.

(4) Zur Beförderung von Postsendungen können Postwagen, Eisenbahndienstwagen oder Eisenbahngüterwagen verwendet werden.

(5) Welche Wagen und in welchen Relationen sie verwendet werden, weiters ob die Begleitung Post- oder Eisenbahnbedienstete vornehmen, wird zwischen den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten vereinbart.

Artikel 21

Art. 21 Postbedienstete, Haftung für Postsachen

Die Bestimmungen der Artikel 11 bis 14, 16, 18 und 19 dieses Abkommens gelten sinngemäß auch für die im Bahnpostdienst auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates tätigen Postbediensteten. Die Bestimmungen des Artikels 19 gelten auch für Verlust und Beschädigung von Postsachen.

Artikel 22

Art. 22 Abgabenfreiheit für Vereinbarungen

Die auf Grund dieses Abkommens abzuschließenden Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.

Artikel 23

Art. 23 Besondere Vereinbarungen

Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können, soweit dies notwendig erscheint, zur Durchführung dieses Abkommens außer den im vorstehenden bereits vorgesehenen Vereinbarungen noch besondere Vereinbarungen abschließen.

Artikel 24

Art. 24 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder der beiden Vertragsstaaten binnen drei Monaten, nachdem einer von ihnen seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, je einen Schiedsrichter bestellt und daß sich die so bestellten Schiedsrichter auf den Angehörigen eines dritten Staates als Oberschiedsrichter einigen. Kommt eine Einigung über den Oberschiedsrichter binnen sechs Monaten, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, nicht zustande, so gelten in Ermangelung einer anderen Vereinbarung für die Bestellung des Oberschiedsrichters die Bestimmungen des Artikels 45 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907, soweit sie die Wahl des Oberschiedsrichters betreffen.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder der beiden Vertragsstaaten trägt die Kosten seines Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht das Verfahren selbst.

(6) Auf die Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Rechtshilfe jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Artikel 25

Art. 25 Dauer des Abkommens, Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.

Artikel 26

Art. 26 Ratifizierung

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

(2) Es tritt am 14. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt in Wien.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegel versehen.

Ausgefertigt in Prag, am 22. September 1962 in doppelter Urschrift, in deutscher und tschechoslowakischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Anlage 1a

Anl. 1a

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 1b

Anl. 1b

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2a

Anl. 2a

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2b

Anl. 2b

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)