Im Sinne dieses Abkommens:
a) bedeutet der Begriff „Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden;
b) bedeutet der Begriff „internationale Warenbeförderung“ die entgeltliche oder unentgeltliche gewerbliche Beförderung von Gütern, wenn die zurückgelegte Strecke das Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Ländern einschließt;
c) bedeutet der Ausdruck „Steuern und Abgaben von Beförderungen“:
Umsatzsteuern und Steuern ähnlicher Art, wie zum Beispiel Steuern vom Wertzuwachs;
Gebühren für die Ausstellung von Beförderungsbewilligungen oder andere erforderliche Urkunden;
Steuern oder Steuerzuschläge, die für die in Betracht kommende Beförderungsleistung zusätzlich zu den Steuern anfallen können, welche ausschließlich auf Grund der Innehabung oder Inverkehrsetzung des Fahrzeuges erhoben werden.
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