Besteuerung von Straßenfahrzeugen für internationale Warenbeförderung
Vorwort
Art. 1 ARTIKEL 1
Im Sinne dieses Abkommens:
a) bedeutet der Begriff „Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden;
b) bedeutet der Begriff „internationale Warenbeförderung“ die entgeltliche oder unentgeltliche gewerbliche Beförderung von Gütern, wenn die zurückgelegte Strecke das Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Ländern einschließt;
c) bedeutet der Ausdruck „Steuern und Abgaben von Beförderungen“:
Umsatzsteuern und Steuern ähnlicher Art, wie zum Beispiel Steuern vom Wertzuwachs;
Gebühren für die Ausstellung von Beförderungsbewilligungen oder andere erforderliche Urkunden;
Steuern oder Steuerzuschläge, die für die in Betracht kommende Beförderungsleistung zusätzlich zu den Steuern anfallen können, welche ausschließlich auf Grund der Innehabung oder Inverkehrsetzung des Fahrzeuges erhoben werden.
Art. 2 ARTIKEL 2
Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und vorübergehend im Rahmen einer internationalen Warenbeförderung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden. Diese Befreiung gilt nicht für Wege- und Brückengelder, Verbrauchsteuern oder Steuern oder Abgaben von Beförderungen.
Art. 3 ARTIKEL 3
1. Diese Befreiung wird im Gebiet jeder Vertragspartei so lange gewährt, als die in den geltenden Zollvorschriften dieses Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Artikel 2 angeführten Fahrzeuge und die in den geltenden Bestimmungen über die Bewilligung der betreffenden Beförderung niedergelegten Bedingungen erfüllt sind.
2. Jede Vertragspartei kann jedoch von der Begünstigung dieser Befreiung jedes Fahrzeug ausnehmen, das es zu Beförderungen zuläßt, bei denen sowohl der Ausgangspunkt wie auch der Bestimmungsort in ihrem Gebiet gelegen sind.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 4 ARTIKEL 4
1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:
a) durch Unterzeichnung;
b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
c) durch Beitritt.
2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
3. Das Abkommen liegt bis einschließlich 18. Mai 1957 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
4. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 5 ARTIKEL 5
1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2. Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 6 ARTIKEL 6
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Art. 7 ARTIKEL 7
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Art. 8 ARTIKEL 8
1. Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
2. Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäß Artikel 6 kündigen.
Art. 9 ARTIKEL 9
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.
3. Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.
Art. 10 ARTIKEL 10
1. Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 9 nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Art. 11 ARTIKEL 11
Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens verlangen. Der Generalsekretär teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu diesem Verlangen notifiziert.
2. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und lädt sie ein, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.
3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.
Art. 12 ARTIKEL 12
1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.
2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
3. Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.
Art. 13 ARTIKEL 13
Außer den in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 4;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel 6;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 7;
e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 8;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12.
Art. 14 ARTIKEL 14
Nach dem 18. Mai 1957 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu GENF, am vierzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.