BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der DonauschiffahrtArt. 3

Art. 3Artikel 3

In Kraft seit 20. Juli 1955
Up-to-date

Jeder vertragschließende Teil anerkennt die von den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles ausgestellten Donauschifferausweise als gültig.

Die Ehefrauen und Kinder über 15 Jahre, welche die Besatzungsmitglieder begleiten, müssen gesonderte Donauschifferausweise besitzen. Kinder unter 15 Jahren können die Besatzungsmitglieder begleiten, wenn sie im Donauschifferausweis des Vaters oder der Mutter eingetragen sind. Sowohl die Ehefrauen als auch die Kinder müssen in der Personalliste des Schiffes eingetragen sein.

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