Das vorliegende Abkommen tritt nach Genehmigung durch die maßgebenden Stellen der beiden vertragschließenden Teile in Kraft.
Das Abkommen wird auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen und gilt jeweils für die Dauer eines weiteren Jahres als verlängert, wenn es nicht seitens eines der vertragschließenden Teile drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres gekündigt wird.
Geschehen zu Bukarest, am 11. Mai 1955, in doppelter Ausfertigung in deutscher und rumänischer Sprache, von denen beide authentisch sind.
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