BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der DonauschiffahrtArt. 14

Art. 14Artikel 14

In Kraft seit 20. Juli 1955
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Die Donauschiffahrtsunternehmungen beider vertragschließenden Teile werden zu den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen nur in jenem Staat herangezogen, in dem sich die Leitung (Sitz) des Unternehmens befindet. Diese Regelung gilt jedoch nur für jene Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Schiffahrtsbetrieb sowie dem Zubringerdienst (Transporte vom und auf das Schiff) zusammenhängen.

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