(1) Wenn ein der allgemeinen Benützung zugänglicher Betrieb zur gemeinsamen Personenbeförderung, der sich auf das Gebiet des anderen Vertragsteiles erstreckt, in diesem nur auf Grund einer besonderen Konzession zugelassen wird, steht es jedem der Vertragsteile frei, die Konzession zu erteilen oder zu versagen.
Die Einrichtung und der Betrieb konzessionspflichtiger Fahrten unterliegen gemäß der Bestimmung im I. Abschnitt, Absatz 1, in jedem der beiden Vertragsteile den dort geltenden Gesetzen und Vorschriften.
(2) Die sachlich zuständigen Behörden der beiden Vertragsteile werden fallweise über die Einrichtung von Kraftfahrlinien für den öffentlichen Personenverkehr aus dem Gebiete des einen Vertragsteiles in das Gebiet des anderen Vertragsteiles oder darüber hinaus und über die Unternehmen, die diese Kraftfahrlinien betreiben sollen, übereinkommen. Die einzurichtenden Kraftfahrlinien sollen, soweit es die Verhältnisse gestatten, von je einem Kraftfahrunternehmen der beiden Vertragsteile betrieben werden; soweit ein solcher gemeinschaftlicher Betrieb nicht zweckmäßig ist, wird bei Einrichtung anderer Kraftfahrlinien ein Ausgleich geschaffen werden.
Den Unternehmen, hinsichtlich deren die beiden Behörden übereinkommen, werden die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung erforderlichen Genehmigungen ohne Rücksicht auf etwa bestehende Vorzugsrechte Dritter erteilt werden.
(3) Bei Erteilung der Konzession wird keine neuerliche Prüfung der Kraftfahrzeuge, für die ein ordnungsmäßiger Zulassungsschein im anderen Vertragsteil bereits ausgestellt wurde, noch eine neuerliche Prüfung der Führer, die bereits den Führerschein im anderen Vertragsteil besitzen, verlangt werden. Vorbehalten bleibt das Recht, die Vorweisung eines Zeugnisses darüber zu verlangen, daß der Führer zur Lenkung von Kraftfahrzeugen zur gemeinsamen Personenbeförderung erfahren und geeignet ist. Dieses Zeugnis ist von der zuständigen Behörde des Vertragsteiles, in dem der Führer seinen Wohnsitz hat, auszustellen. Im übrigen bleibt das Recht vorbehalten, Angaben zwecks Feststellung zu verlangen, ob das Kraftfahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen und den Konzessionsbedingungen des die Konzession gewährenden Vertragsteiles entspricht, soweit diese Angaben nicht bereits im Zulassungsschein enthalten sind.
(4) Bei der Konzessionserteilung sind keine höheren Gebühren zu beanspruchen als jene, die unter gleichen Bedingungen von den eigenen Staatsangehörigen erhoben werden.
(5) Jeder Vertragsteil behält sich das Recht vor, vom Eigentümer oder Halter von Kraftfahrzeugen, die in einem auf sein Gebiet sich erstreckenden Betrieb verwendet werden, den Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit einer im Heimatstaate des Eigentümers oder Halters zugelassenen Versicherungsgesellschaft zu beanspruchen. Die Vertragsteile werden sich innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens das Verzeichnis der in ihren Gebieten zum Abschluß von obligatorischen Haftpflichtversicherungsverträgen zugelassenen Gesellschaften und in der Folge die jeweiligen Änderungen daran mitteilen. Die Versicherungspolizzen müssen die Bestimmung enthalten, daß die Haftung des Versicherers sich auch auf Fahrten im Gebiet des anderen Vertragsteiles erstreckt und daß der Versicherer auch dann haftet, wenn der Eigentümer oder Halter auf Grund der zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages geltenden gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen des anderen Vertragsteiles als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen wird. Im Falle einer Änderung dieser Haftpflichtbestimmungen ist der Eigentümer oder Halter verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung seinen Versicherungsvertrag dahin gehend zu ergänzen, daß der Versicherer die nach der neuen gesetzlichen Bestimmung sich ergebende Schadenersatzpflicht deckt.
(6) Die Post sowie die der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung, die diese Beförderung unter der Verantwortung eines der Vertragsteile im Sinne der Bestimmungen in Artikel 2, § 1, des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-, Personen- und Gepäckverkehr ausführen, sind von der oberwähnten Verpflichtung befreit.
(7) Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen über den Postdienst.
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