(1) Die Vertragsteile werden mit den nachstehend angeführten Einschränkungen für Kraftfahrzeuge, die im Gebiete des einen Vertragsteiles eingetragen sind und vorübergehend im Touristenverkehr oder nach Maßgabe des gegenwärtigen Übereinkommens im erwerbsmäßigen Personenverkehr in das Gebiet des anderen Vertragsteiles eingebracht werden, keine Zoll- oder anderen Eingangsabgaben erheben. Derartige Kraftfahrzeuge werden nach Maßgabe der inländischen Vorschriften im Zollvormerkverfahren, mit Triptyk oder internationalem Grenz(Passier)scheinheft (carnet de passage en douane) abgefertigt.
(2) Unter der Bedingung der Gewährung des Gegenrechtes können innerhalb der in der Zusatzbestimmung § 1, zu Artikel 12, des Handelsvertrages zwischen Österreich und der Schweiz vom 6. Jänner 1926 festgesetzten Grenzzonen Lastkraftfahrzeuge aller Art, die von einem Angehörigen des einen Vertragsteiles in das Gebiet des anderen Vertragsteiles beladen oder unbeladen eingeführt werden, mit besonderem Triptyk abgefertigt werden, sofern der Eigentümer oder Halter des Kraftfahrzeuges nicht im Gebiete des anderen Vertragsteiles auch einen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte besitzt. Dieses Triptyk muß einen auffälligen Aufdruck „Nur gültig für die österreichisch-schweizerischen Grenzzonen“ tragen.
Durch die Aufnahme von Waren zur Beförderung zwischen Orten des anderen Vertragsteiles wird diese Begünstigung verwirkt.
(3) Die Vertragsteile werden auch den Treibstoff und das Öl, die sich im Zeitpunkt des Grenzübertrittes in den Fahrzeugbehältern befinden, außer im Falle von Mißbräuchen, mit keiner Zoll- oder anderen Eingangsabgabe belegen.
(4) Von der Abfertigung im Zollvormerkverfahren, mit Triptyk oder internationalen Grenz(Passier)scheinheft usw. sind Kraftfahrzeuge der Post- und Eisenbahnverwaltungen sowie alle Kraftfahrzeuge, die eine konzessionierte, über die Grenze führende ständige Kraftfahrlinie bedienen, befreit.
Die zollamtliche Revision dieser Kraftfahrzeuge bleibt vorbehalten.
(5) An Zollabgaben dürfen für die nach Absatz 1 und 2 abgefertigten Kraftfahrzeuge keine anderen Gebühren erhoben werden als:
a) die statistischen Gebühren;
b) die Zollabfertigungsgebühren für Amtshandlungen außerhalb der Zollstunden (Amtsstunden).
(6) Kraftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Halter in den Gebieten beider Vertragsteile zugleich ihren Wohnsitz oder zugleich eine Betriebsstätte oder in dem Gebiete des einen Vertragsteiles einen Wohnsitz und in jenem des anderen Vertragsteiles eine Betriebsstätte haben, kommen für die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen nicht in Betracht.
Ausnahmen können unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes bewilligt werden.
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