(1) Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Verträge, an denen die beiden Vertragsteile beteiligt sind, unterliegen alle Kraftfahrzeuge, und zwar auch hinsichtlich ihrer Verwendung sowie ihrer Führer, Fahrgäste und Ladungen, den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Vertragsteiles, auf dessen Gebiet sie sich befinden, soweit das gegenwärtige Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
(2) Insolange Gegenrecht gewährt wird, werden zulässig sein:
a) vorher von Personen im Gebiete des einen Vertragsteiles bestellte Personenfahrten durch einen im Gebiete des anderen Vertragsteiles ansässigen Unternehmer, sofern nicht mit dem nämlichen Kraftfahrzeug die Rückfahrt derselben Personen an den Ausgangspunkt erfolgt;
b) unbeschadet der Bestimmungen im V. Abschnitt solche Fahrten, bei denen Personen aus dem Gebiete des einen Vertragsteiles durch einen in dessen Gebiet ansässigen Unternehmer in das Gebiet des anderen Vertragsteiles befördert und gegebenenfalls rückbefördert werden, sofern nicht im Gebiete des anderen Vertragsteiles Personen zur Beförderung lediglich innerhalb dieses Gebietes übernommen werden.
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