Anläßlich der Unterzeichnung des gegenwärtigen Übereinkommens sind die Bevollmächtigten übereingekommen, wie folgt:
Es besteht Einverständnis darüber, daß zwischen den beiden Vertragsteilen unverzüglich Verhandlungen eingeleitet werden, um den Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz vom 15. März 1927 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in dem Sinne abzuändern, daß in Rechtssachen wegen Ersatzes von Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht sind, die Entscheidungen der Gerichte des einen der Vertragsteile im Gebiete des anderen Vertragsteiles auch dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn der Schuldner zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in dem Gebiete des Vertragsteiles hatte, wo die Entscheidung geltend gemacht wird.
Zum I. Abschnitt, Absatz 1.
Es besteht Einverständnis darüber, daß für den Fall der Änderung der Gesetze eines der Vertragsteile auf den einschlägigen Gebieten des Bahn- und Postverkehres, des Kraftfahrwesens, des Zolldienstes und des erwerbsmäßigen Transportes von Personen, Gütern und Tieren sowie der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge Verhandlungen zwecks Revision des Übereinkommens über Antrag eines Vertragsteiles erfolgen können.
Zum II. Abschnitt, Absatz 2.
Insolange der Eintritt von Lastkraftfahrzeugen und Anhängern in das Gebiet eines der Vertragsteile im Zollvormerkverfahren, mit Triptyk usw. nicht allgemein zugelassen ist, sind Lastkraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich der Beförderung des Reisegepäcks von Reisenden dienen, bei der Zollabfertigung gleich wie die diese Reisenden befördernden Kraftfahrzeuge zu behandeln.
Zum III. Abschnitt, Absatz 2, c.
Ein Ausgleich in bezug auf die Entrichtung der gegenständlichen Abgaben vom Verkehr bleibt besonderen Vereinbarungen der beiden Postverwaltungen vorbehalten.
Zum V. Abschnitt, Absatz 3.
Es besteht Einverständnis darüber, daß es im Interesse des beiderseitigen Fremdenverkehres wünschenswert ist, die Durchführung von geschlossenen Gesellschaftsfahrten, die von Unternehmen des anderen Vertragsteiles durch das eigene Gebiet bewerkstelligt werden, der Konzessionspflicht nicht zu unterwerfen.
Zum V. Abschnitt, Absatz 5.
Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn im Gebiete eines der Vertragsteile gesetzlicher Haftpflichtversicherungszwang für Kraftfahrzeuge besteht, für die hier in Frage kommenden Eigentümer oder Halter ein den bezüglichen Bestimmungen ihres Heimatstaates entsprechender Haftpflichtversicherungsvertrag genügt.
Dieses doppelt ausgefertigte Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens und tritt gleichzeitig mit diesem in Kraft.
Geschehen in Wien, den einundzwanzigsten November eintausendneunhundertsechsunddreißig.
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