Die Signatarstaaten des am 20. April 1921 zu Barcelona unterzeichneten Übereinkommens über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung, deren gehörig bevollmächtigte Vertreter ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt haben, erklären hiedurch:
Außer der von ihnen auf Grund des Übereinkommens über die schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung zugesagten Verkehrsfreiheit gewähren sie, vorbehaltlich der Gegenseitigkeit, unbeschadet ihrer Hoheitsrechte, für die Friedenszeit den Flaggen aller Signatarstaaten des Protokolls völlig gleiche Behandlung hinsichtlich des Ein- und Ausfuhrverkehrs ohne Umladung:
a) auf allen schiffbaren Wasserwegen,
b) auf allen natürlich schiffbaren Wasserwegen,
die sich unter ihrer Staatshoheit oder Herrschaft befinden und nicht als Wasserwege von internationaler Bedeutung gelten, aber der ordentlichen Handelsschiffahrt von und zum Meere zugänglich sind, sowie in den an diesen schiffbaren Wasserwegen gelegenen Häfen.
Bei der Unterzeichnung müssen die Signatarstaaten anzeigen, ob sie die Verpflichtungen im Umfange der unter a angegebenen oder nur in dem beschränkteren, unter b vorgesehenen Umfang anerkennen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Staaten, welche die Bestimmung unter a angenommen haben, den Staaten gegenüber, die nur die Bestimmung unter b angenommen haben, nur nach Maßgabe der letzteren gebunden sind.
Es besteht gleichfalls Einverständnis darüber, daß die Staaten, von deren an schiffbaren Wasserwegen gelegenen Häfen bis jetzt eine beträchtliche Anzahl dem internationalen Handel verschlossen geblieben ist, bei Unterzeichnung des Protokolls einen oder mehrere der obengenannten schiffbaren Wasserwege von dessen Anwendung ausschließen können.
Den Signatarstaaten steht es frei, zu erklären, daß die Annahme des Protokolls die Gesamtheit oder einen Teil der Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Schutzgebiete nicht einschließt, die sich unter ihrer Staatshoheit oder Herrschaft befinden. Diese Staaten können mithin in der Folge dem Protokoll im Namen einer Kolonie, einer überseeischen Besitzung oder eines Schutzgebietes, die sie in ihrer Erklärung ausgeschlossen hatten, getrennt beitreten. Sie können auch das Protokoll im Namen irgendeiner Kolonie, überseeischen Besitzung oder eines Schutzgebietes, die ihrer Staatshoheit oder Herrschaft unterstehen, nach Maßgabe seiner Bestimmungen einzeln kündigen.
Das Protokoll soll ratifiziert werden. Jede Macht sendet ihre Ratifikationsurkunde an den Generalsekretär des Völkerbundes, der allen übrigen Signatarmächten hievon Anzeige macht. Die Ratifikationsurkunden bleiben im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt.
Das Protokoll bleibt denjenigen Staaten, die das obengenannte Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung oder Beitrittserklärung offen.
Es tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden zweier Staaten beim Generalsekretär des Völkerbundes eingegangen sind, jedoch unter der Voraussetzung, daß das genannte Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist.
Nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren von dem Tage ab, wo die Ratifikationsurkunde des kündigenden Staates beim Generalsekretär des Völkerbundes eingegangen ist, kann es jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird erst ein Jahr nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Völkerbundes rechtswirksam. Die Kündigung des Übereinkommens über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung gilt auch als Kündigung dieses Protokolls.
Geschehen zu Barcelona am 20. April Neunzehnhunderteinundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, deren französischer und englischer Wortlaut beide maßgebend sind.
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