Vorwort
Artikel 1.
Art. 1
Die Hohen vertragschließenden Teile erklären, daß sie das anliegende, von der Konferenz von Barcelona am 19. April 1921 gutgeheißene Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung annehmen.
Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.
Artikel 2.
Art. 2
Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.
Artikel 3.
Art. 3
Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und kann bis zum 1. Dezember 1921 unterzeichnet werden.
Artikel 4.
Art. 4
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihren Eingang den anderen Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten mitteilt. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv des Sekretariats niedergelegt.
Um den Vorschriften des Artikels 18 der Völkerbundsatzung zu entsprechen, hat der Generalsekretär sofort nach Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde die Eintragung des Übereinkommens vorzunehmen.
Artikel 5.
Art. 5
Mitglieder des Völkerbundes, die das Übereinkommen bis zum 1. Dezember 1921 nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten.
Das gleiche gilt für diejenigen Staaten, die, ohne Mitglieder des Völkerbundes zu sein, auf Beschluß des Völkerbundsrats eine amtliche Mitteilung über das Übereinkommen erhalten.
Der Beitritt ist dem Generalsekretär des Völkerbundes bekanntzugeben, der alle beteiligten Mächte von dem Beitritt und dem Datum seiner Bekanntgabe benachrichtigt.
Artikel 6.
Art. 6
Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch 5 Mächte in Kraft, und zwar am 90. Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung 90 Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.
Sofort nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Generalsekretär den Mächten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, sich aber auf Grund der Friedensverträge zum Beitritt verpflichtet haben, eine beglaubigte Abschrift desselben.
Artikel 7.
Art. 7
Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrates möglichst oft veröffentlicht.
Artikel 8.
Art. 8
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem der Vertragsteile nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Kündigung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt. Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für die kündigende Macht Rechtswirkung. Sie läßt, soweit nicht andere Abmachungen entgegenstehen, Verbindlichkeiten aus einem Bauprogramm unberührt, die vor der Kündigung eingegangen sind.
Artikel 9.
Art. 9
Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Hohen vertragschließenden Teile beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Barcelona, den 20. April Eintausendneunhunderteinundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt.
(Übersetzung.)
Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung
Anl. 1
Die Signatarstaaten des am 20. April 1921 zu Barcelona unterzeichneten Übereinkommens über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung, deren gehörig bevollmächtigte Vertreter ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt haben, erklären hiedurch:
Außer der von ihnen auf Grund des Übereinkommens über die schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung zugesagten Verkehrsfreiheit gewähren sie, vorbehaltlich der Gegenseitigkeit, unbeschadet ihrer Hoheitsrechte, für die Friedenszeit den Flaggen aller Signatarstaaten des Protokolls völlig gleiche Behandlung hinsichtlich des Ein- und Ausfuhrverkehrs ohne Umladung:
a) auf allen schiffbaren Wasserwegen,
b) auf allen natürlich schiffbaren Wasserwegen,
die sich unter ihrer Staatshoheit oder Herrschaft befinden und nicht als Wasserwege von internationaler Bedeutung gelten, aber der ordentlichen Handelsschiffahrt von und zum Meere zugänglich sind, sowie in den an diesen schiffbaren Wasserwegen gelegenen Häfen.
Bei der Unterzeichnung müssen die Signatarstaaten anzeigen, ob sie die Verpflichtungen im Umfange der unter a angegebenen oder nur in dem beschränkteren, unter b vorgesehenen Umfang anerkennen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Staaten, welche die Bestimmung unter a angenommen haben, den Staaten gegenüber, die nur die Bestimmung unter b angenommen haben, nur nach Maßgabe der letzteren gebunden sind.
Es besteht gleichfalls Einverständnis darüber, daß die Staaten, von deren an schiffbaren Wasserwegen gelegenen Häfen bis jetzt eine beträchtliche Anzahl dem internationalen Handel verschlossen geblieben ist, bei Unterzeichnung des Protokolls einen oder mehrere der obengenannten schiffbaren Wasserwege von dessen Anwendung ausschließen können.
Den Signatarstaaten steht es frei, zu erklären, daß die Annahme des Protokolls die Gesamtheit oder einen Teil der Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Schutzgebiete nicht einschließt, die sich unter ihrer Staatshoheit oder Herrschaft befinden. Diese Staaten können mithin in der Folge dem Protokoll im Namen einer Kolonie, einer überseeischen Besitzung oder eines Schutzgebietes, die sie in ihrer Erklärung ausgeschlossen hatten, getrennt beitreten. Sie können auch das Protokoll im Namen irgendeiner Kolonie, überseeischen Besitzung oder eines Schutzgebietes, die ihrer Staatshoheit oder Herrschaft unterstehen, nach Maßgabe seiner Bestimmungen einzeln kündigen.
Das Protokoll soll ratifiziert werden. Jede Macht sendet ihre Ratifikationsurkunde an den Generalsekretär des Völkerbundes, der allen übrigen Signatarmächten hievon Anzeige macht. Die Ratifikationsurkunden bleiben im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt.
Das Protokoll bleibt denjenigen Staaten, die das obengenannte Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung oder Beitrittserklärung offen.
Es tritt in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden zweier Staaten beim Generalsekretär des Völkerbundes eingegangen sind, jedoch unter der Voraussetzung, daß das genannte Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist.
Nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren von dem Tage ab, wo die Ratifikationsurkunde des kündigenden Staates beim Generalsekretär des Völkerbundes eingegangen ist, kann es jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird erst ein Jahr nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Völkerbundes rechtswirksam. Die Kündigung des Übereinkommens über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung gilt auch als Kündigung dieses Protokolls.
Geschehen zu Barcelona am 20. April Neunzehnhunderteinundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, deren französischer und englischer Wortlaut beide maßgebend sind.