Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Vorwort
Art. 1 Artikel 1.
Die Spitalschiffe, welche den Bedingungen entsprechen, welche durch die Artikel 1, 2 und 3 des Haager Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens vom 22. August 1864 auf den Seekrieg, entsprechen, sind in Kriegszeiten in den Häfen der vertragschließenden Teile von allen Abgaben und Gebühren befreit, welche den Schiffen zugunsten des Staates auferlegt werden.
Art. 2 Artikel 2.
Die Bestimmung des vorangehenden Artikels hindert nicht die Anwendung der fiskalischen Vorschriften oder anderer Gesetze, welche in diesen Häfen in Kraft stehen.
Art. 3 Artikel 3.
Der in Artikel 1 enthaltene Grundsatz ist nur für die Vertragsmächte im Falle eines Krieges zwischen zweien oder mehreren derselben rechtsverbindlich.
Der bezeichnete Grundsatz hört auf rechtsverbindlich zu sein, sobald im Falle eines Krieges zwischen Vertragsmächten sich ein Nichtvertragsstaat einem der kriegführenden Teile anschließt.
Art. 4 Artikel 4.
Das gegenwärtige Übereinkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann von den Mächten, welche die Absicht kundgegeben haben, dasselbe abzuschließen, bis 1. Oktober 1905 unterzeichnet werden; dasselbe soll sobald als möglich ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind im Haag zu hinterlegen. Über die Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll abgefaßt werden, von welchem nach jeder Hinterlegung je eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten in diplomatischem Wege übermittelt werden wird.
Art. 5 Artikel 5.
Die Mächte, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnen, werden nach dem 1. Oktober 1905 zum Beitritte zugelassen.
Sie haben zu diesem Zwecke von ihrem Beitritt die Vertragsmächte durch schriftliche Mitteilung an die niederländische Regierung, welche alle anderen Mächte hiervon verständigt, in Kenntnis zu setzen.
Art. 6 Artikel 6.
Sollte einer der hohen vertragsschließenden Teile das gegenwärtige Übereinkommen kündigen, so würde diese Kündigung erst ein Jahr nach schriftlicher Mitteilung an die niederländische Regierung und sofortiger Verständigung aller anderen Vertragsmächte durch dieselbe rechtswirksam werden. Dieser Kündigung kommt nur hinsichtlich jener Macht Rechtswirksamkeit zu, welche von der Kündigung Mitteilung gemacht hat.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Insiegeln versehen.
So geschehen im Haag, am einundzwanzigsten Dezember Neunzehnhundertundvier in einer Ausfertigung, welche in den Archiven der niederländischen Regierung hinterlegt bleibt, während gleichlautende beglaubigte Abschriften im diplomatischen Wege den Vertragsmächten übermittelt werden.
Schlußakt.
Anl. 1
Im Begriffe an die Unterzeichnung des Übereinkommens zu schreiten, das den Zweck hat, die Spitalschiffe von allen Abgaben und Gebühren zu befreien, welche Schiffen zugunsten des Staates auferlegt werden, sprechen die Bevollmächtigten, welche den gegenwärtigen Akt unterzeichnen, den Wunsch aus, daß die vertragsschließenden Regierungen im Hinblick auf die in hohem Grade humanitäre Aufgabe dieser Schiffe in kurzer Frist die nötigen Maßnahmen ergreifen und diese Schiffe auch von der Zahlung jener Abgaben und Gebühren zu befreien, welche in ihren Häfen zugunsten anderer als des Staates eingehoben werden, insbesondere zugunsten der Gemeinden, privater Gesellschaften oder einzelner Privatpersonen.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet, welches das Datum des heutigen Tages trägt und bis zum 1. Oktober 1905 unterzeichnet werden kann.
So geschehen im Haag, am einundzwanzigsten Dezember Neunzehnhundertundvier in einer Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung der Niederlande hinterlegt bleibt, und von welcher gleichlautende beglaubigte Abschriften in diplomatischem Wege den Mächten zukommen werden, welche das vorstehend zitierte Übereinkommen unterzeichnet haben.
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)