Dieses Übereinkommen findet auch auf Hilfeleistungs- oder Bergungsdienste Anwendung, die von einem Kriegsschiff oder einem Staatsschiff oder einem von einem Staat oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betriebenen oder gecharterten Schiff oder für ein solches Schiff geleistet werden.
Ansprüche gegen einen Staat wegen Hilfeleistungs- oder Bergungsdiensten, die einem Kriegsschiff oder einem Schiff geleistet werden, das bei Eintritt des Ereignisses oder Geltendmachung des Anspruches ausschließlich für einen öffentlichen Dienst und nicht für Handelszwecke bestimmt war, können nur vor den Gerichten dieses Staates geltend gemacht werden.
Jede hohe Vertragspartei hat das Recht zu bestimmen, ob und in welchem Umfang Artikel 11 auf die in Absatz 2 bezeichneten Schiffe Anwendung finden soll.
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