Bei gemeinsamem Verschulden sind die Schiffe nach Verhältnis der Schwere des ihnen zur Last fallenden Verschuldens zum Ersatze des Schadens verpflichtet; kann jedoch nach den Umständen ein solches Verhältnis nicht festgesetzt werden oder erscheint das beiderseitige Verschulden als gleich schwer, so sind die Schiffe zu gleichen Teilen ersatzpflichtig.
Den Schaden, der den Schiffen oder ihrer Ladung oder dem Reisegut oder sonstigen Eigentume der Besatzung, der Reisenden oder anderer an Bord befindlicher Personen zugefügt wurde, tragen die schuldigen Schiffe nach dem bezeichneten Verhältnis, ohne Dritten gegenüber als Gesamtschuldner zu haften.
Die schuldigen Schiffe haften Dritten gegenüber für den durch Tötung oder Körperverletzung entstandenen Schaden als Gesamtschuldner, vorbehaltlich des Rückgriffsrechtes desjenigen Schiffes, das mehr bezahlt hat, als ihm nach Absatz 1 endgültig zur Last fällt.
Der Gesetzgebung des einzelnen Staates bleibt es überlassen, zu bestimmen, welche Tragweite und Wirkung in bezug auf dieses Rückgriffsrecht die vertragsmäßigen oder gesetzlichen Bestimmungen haben, durch welche die Haftung der Schiffseigentümer gegenüber den an Bord befindlichen Personen beschränkt wird.
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