Da die Ratifikationsurkunden, betreffend das in Brüssel am 23. September 1910 abgeschlossene Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen und das diesem Übereinkommen angeschlossene Unterzeichnungsprotokoll nach den Bestimmungen des Artikels 16 des Übereinkommens in Brüssel zu hinterlegen sind, wurde in diesem Sinne das gegenwärtige Protokoll im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Belgiens verfaßt.
Zur Hinterlegung wurden überreicht am 1. Februar 1913:
Die Ratifikationsurkunden Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, König von Preußen.
Die Ratifikationsurkunden Seiner Majestät des Kaisers von Österreich, Königs von Böhmen ec. und Apostolischen Königs von Ungarn.
Die Ratifikationsurkunden Seiner Majestät des Königs der Belgier.
Die Ratifikationsurkunden des Präsidenten der Französischen Republik.
Die Ratifikationsurkunden Seiner Majestät des Königs des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der britischen überseeischen Gebiete, Kaisers von Indien.
Die Ratifikationsurkunden des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Mexico.
Die Ratifikationsurkunden Ihrer Majestät der Königin der Niederlande.
Die Ratifikationsurkunden Seiner Majestät des Königs von Rumänien.
Die Ratifikationsurkunden Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen.
Das Datum des 1. Februar 1913 ist der Zeitpunkt, von dem an der Beginn der Frist von einem Monat zu rechnen ist, die in Artikel 16 des Übereinkommens für das Inkraftsetzen desselben vereinbart wurde.
In Gemäßheit der Bestimmungen des angeführten Artikels behalten die Signatarmächte, welche ihre Ratifikationsurkunden am 1. Februar 1913 nicht hinterlegen konnten, durch ein Jahr, von diesem Datum an gerechnet, das Recht, den formellen Akt vorzunehmen, dem dieses Protokoll gilt.
Brüssel, den 1. Februar 1913. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten Belgiens:
Gezeichnet: J. Davignon.
Im Begriffe zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen zu schreiten, hat die Deutsche Regierung erklärt, dem Übereinkommen für alle ihre Kolonien mit dem Vorbehalte beizutreten, daß die vereinbarten Bestimmungen auf die Eingeborenen und die ihnen gleichgehaltenen Personen keine Anwendung finden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Seiner Britischen Majestät über die am 23. September 1910 unterzeichneten Seerechtsübereinkommen, erklärt der Gesandte Seiner Britischen Majestät in Brüssel im Einklang mit den Bestimmungen des bei demselben Anlasse gefertigten Unterzeichnungsprotokolls, daß die Regierung Seiner Britischen Majestät den Übereinkommen für nachstehende britische Kolonien und auswärtige Besitzungen beitritt:
Indien;
Bahama;
Barbados;
die Bermuda-Inseln;
Britisch-Guyana;
Britisch-Honduras;
Ceylon;
die Falkland-Inseln und die dazugehörigen Inseln;
Fidji;
Gambia;
Gibraltar;
die Goldküste;
Grenada;
Hongkong;
Jamaica einschließlich der Turks-Inseln sowie der Caicos- und Cayman-Inseln;
die Inseln unter dem Winde: Antigua, Dominica, Montserrat, St. Christopher, Nevis, die Virgin-Inseln;
Malta;
Mauritius;
die Norfolk-Insel;
Papua;
St. Helena;
Sta. Lucia;
St. Vincent;
die Seychellen;
Sierra Leone;
Süd-Nigeria, einschließlich des Protektorats;
Straits Settlements, einschließlich Labuan;
Trinidad und Tobago.
Die Regierung Seiner Britischen Majestät tritt den bezeichneten Übereinkommen ferner bei für die Insel Cypern, für die föderierten malaischen Staaten von Perak, Selangor, Negri Sembilan und Pahang sowie für die folgenden britischen Protektorate:
Das Protektorat von Ost-Afrika;
das Protektorat der Gilbert- und Ellice-Inseln;
das Protektorat der Salomons-Inseln;
das Protektorat des Somalilandes
und für Wei-hai-wei.
Gezeichnet: F. H. Villiers.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise