Alle Staaten, welche in der 1872 in Paris versammelten internationalen Metercommission vertreten waren, gleichviel, ob dieselben bei gegenwärtigem Vertrage betheiligt sind oder nicht, werden die von ihnen bestellten Prototype erhalten, und zwar unter allen Garantiebedingungen, welche von der internationalen Commission festgesetzt sind.
Die erste Sitzung der im Artikel 3 des Vertrages erwähnten General-Conferenz der Maße und Gewichte hat hauptsächlich zum Zwecke, die neuen Prototype gutzuheißen, und dieselben unter die Staaten, welche solche bestellt haben, zu vertheilen.
Demnach haben die Delegirten aller Regierungen, die in der internationalen Commission von 1872 vertreten waren, sowie de Mitglieder der französischen Section das Recht, an dieser ersten Sitzung theilzunehmen, um zur Sanction der Prototype mitzuwirken.
Das im Artikel 3 des Vertrages erwähnte und gemäß Artikel 8 des Reglements zusammengesetzte internationale Comité ist beauftragt, die neuen Prototype entgegenzunehmen und unter einander zu vergleichen, in Gemäßheit der von der internationalen Commission des Jahres 1872 und von deren permanenten Comité gefassten wissenschaftlichen Beschlüsse, jedoch unter Vorbehalt derjenigen Abänderungen, welche die Erfahrung in Zukunft als rathsam erscheinen lassen dürfte.
Die französische Section der internationalen Commission von 1872 bleibt nach wie vor, unter Mitwirkung des internationalen Comité, mit denjenigen Arbeiten beauftragt, mit denen sie behufs Herstellung der neuen Prototype betraut worden ist.
Die Herstellungskosten der von der französischen Section ausgeführten metrischen Maße und Gewichte werden von den betheiligten Regierungen zurückerstattet, entsprechend dem Selbstkostenpreise, welcher von der französischen Section pro Einheit festgestellt werden wird.
Das internationale Comité wird ermächtigt, sich ohne Verzug zu constituiren, und alle vorbereitenden, zur Ausführung des Vertrages nothwendigen Untersuchungen vorzunehmen, jedoch ohne vor Auswechslung der Ratificationen dieses Vertrages irgend welche Ausgaben zu veranlassen.
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