Vorwort
Art. 1 Artikel 1.
Die hohen vertragschließenden Staaten kommen überein, unter dem Namen „Internationales Maß- und Gewichtsbureau“ ein wissenschaftliches und permanentes Institut mit dem Sitze in Paris auf gemeinschaftliche Kosten zu gründen und zu unterhalten.
Art. 2 Artikel 2.
Die französische Regierung wird die nöthigen Maßregeln treffen, um die Erwerbung oder vorkommendenfalls die Erbauung eines speciell zu diesem Zwecke bestimmten Gebäudes gemäß den, in dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Reglement enthaltenen Bedingungen möglichst zu fördern.
Art. 3 Artikel 3.
Das internationale Bureau untersteht der ausschließlichen Direction und Aussicht eines „Internationalen Maß- und Gewichts-Comité“, welches seinerseits unter die Autorität einer aus den Abgeordneten der vertragschließenden Regierungen gebildeten General-Conferenz für Maß und Gewicht gestellt ist.
Art. 4 Artikel 4.
Der Vorsitz in der General-Conferenz für Maß und Gewicht ist dem jeweiligen Präsidenten der Akademie der Wissenschaften zu Paris übertragen.
Art. 5 Artikel 5.
Die Organisation des Bureau, sowie die Zusammensetzung und die Befugnisse des internationalen Comite und der General-Conferenz werden durch das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Reglement bestimmt.
Art. 6 Artikel 6.
Das internationale Maß- und Gewichtsbureau ist mit folgenden Aufgaben betraut:
1. Sämmtliche Vergleichungen und Verificationen der neuen Prototype des Meter und des Kilogramm vorzunehmen;
2. die internationalen Prototype aufzubewahren;
3. periodische Vergleichungen der nationalen Prototype mit den internationalen Prototypen und deren Kontroletalons, sowie auch der denselben beigegebenen Thermometer anzustellen;
4. die neuen Prototype mit den nichtmetrischen, in den verschiedenen Ländern und in den Wissenschaften gebräuchlichen Maß- und Gewichtseinheiten zu vergleichen;
5. die geodätischen Maßstäbe zu bestimmen und zu vergleichen;
6. alle Präcisions-Maße und Gewichte zu vergleichen, welche, sei es von Regierungen, sei es von wissenschaftlichen Gesellschaften, oder auch von Gelehrten und Mechanikern, dem internationalen Bureau zur Bestimmung eingesandt werden.
Art. 7 Artikel 7.
Sobald das Komitee die Arbeiten über die Einbeziehung der elektrischen Maßeinheiten in sein Arbeitsgebiet erledigt und die Generalkonferenz ihnen einstimmig zugestimmt hat, wird das Bureau beauftragt, die Normale der elektrischen Einheiten und ihre Nebennormale aufzustellen und aufzubewahren sowie die Normale mit den nationalen Normalen oder anderen genauen Normalen zu vergleichen.
Das Bureau wird ferner mit der Bestimmung der physikalischen Konstanten beauftragt, deren bessere Kenntnis dazu dienen kann, auf dem Gebiet, dem die oben erwähnten Einheiten gehören, die Genauigkeit zu erhöhen und die Einheitlichkeit besser zu gewährleisten (Artikel 6, 7, Absatz 1).
Es wird schließlich damit beauftragt, in anderen Anstalten vorgenommene entsprechende Bestimmungen zu verwerten.
Art. 8 Artikel 8.
Die internationale Urmaße und Normale sowie die Nebennormale werden im Bureau verwahrt. Der Zutritt zum Aufbewahrungsort ist ausschließlich dem Internationalen Komitee vorbehalten.
Art. 9 Artikel 9.
Sämmtliche Herstellungs- und Einrichtungskosten des internationalen Maß- und Gewichtsbureau, sowie auch die jährlichen Unterhaltungskosten des Bureau und des internationalen Comité werden durch Beiträge der vertragschließenden Staaten aufgebracht, welche nach deren gegenwärtiger Bevölkerungszahl bemessen werden.
Art. 10 Artikel 10.
Die Beträge, welche den Kostenantheil jedes einzelnen vertragschließenden Staates ausmachen, werden zu Anfang jeden Jahres, durch Vermittlung des französischen Ministeriums des Aeußern, an die „Caisse des dépots et consignations“ in Paris eingezahlt, und von dort je nach Bedürfniß durch Anweisungen von dem Director des Bureau bezogen.
Art. 11 Artikel 11.
Diejenigen Regierungen, welche von dem sämmtlichen Staaten zustehenden Rechte, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten, später Gebrauch machen wollen, sind gehalten, einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von dem internationalen Comité auf Grundlage des Artikels 9 festgestellt wird, und welcher zur Vermehrung und Verbesserung der wissenschaftlichen Hilfsmittel des Bureau verwendet werden soll.
Art. 12 Artikel 12.
Die hohen vertragschließenden Staaten behalten sich vor, an dem gegenwärtigen Vertrage nach gemeinschaftlichen Uebereinkommen alle diejenigen Abänderungen vorzunehmen, die sich durch die Erfahrung als zweckmäßig erweisen sollten.
Art. 13 Artikel 13.
Nach Verlauf von 12 Jahren kann der gegenwärtige Vertrag von dem einen oder anderen der hohen vertragschließenden Staaten gekündigt werden.
Die Regierung, welche von diesem Kündigungsrechte für sich Gebrauch zu machen gedenkt, ist gehalten, ihre Absicht ein Jahr vorher zu erklären, und es verzichtet dieselbe dadurch auf alle Eigenthumsrechte an den internationalen Prototypen und an dem Bureau.
Art. 14 Artikel 14.
Der gegenwärtige Vertrag wird nach den in jedem Staate bestehenden constitutionellen Gesetzen ratificirt werden, und es sollen die Ratificationen in Zeit von sechs Monaten, oder wo möglich früher zu Paris ausgewechselt werden. Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.
Zur Urkunde dessen haben ihn die betreffenden Bevollmächtigten unterzeichnet und demselben ihr Wappensiegel beigedrückt.
So geschehen zu Paris, den 20. Mai 1875
Reglement.
Anl. 1 Artikel 1.
Das internationale Maß- und Gewichtsbureau wird in einem besonderen Gebäude untergebracht, welches alle nöthigen Garantien der Ruhe und Festigkeit bietet.
Außer dem zur Aufbewahrung der Prototype geeigneten Locale wird dieses Gebäude Beobachtungssäle zur Ausstellung der Comparatoren und Wagen, ein Laboratorium, eine Bibliothek, einen Archivsaal, Arbeitszimmer für die Beamten und Wohnungen für das Aufsichts- und Dienstpersonale enthalten.
Anl. 1 Artikel 2.
Das internationale Comité ist mit der Erwerbung und Einrichtung dieses Gebäudes, sowie mit der Organisation der Arbeiten, wozu dasselbe bestimmt ist, betraut.
Sollte das Comité kein geeignetes Gebäude erwerben können, so wird ein solches unter seiner Leitung und nach seinen Plänen gebaut werden.
Anl. 1 Artikel 3.
Die französische Regierung wird auf Verlangen des internationalen Comité die nöthigen Maßregeln treffen, um dem internationalen Bureau den Charakter einer gemeinnützigen Anstalt verleihen zu lassen.
Anl. 1 Artikel 4.
Das internationale Comité wird für Herstellung der nöthigen Instrumente Sorge tragen, als da sind:
Comparatoren zur Vergleichung von End- und Strichmaßen, Instrumente zur Bestimmung der absoluten Ausdehnung, Wagen für Wägungen in der Luft und im leeren Raume, Comparatoren zur Vergleichung der geodätischen Messstangen zc.
Anl. 1 Artikel 5.
Die Kosten für die Erwerbung oder die Herstellung des Gebäudes und die Ausgaben für den Ankauf und die Ausstellung der Instrumente und Apparate dürfen zusammen die Summe von 400.000 Franken nicht übersteigen.
Anl. 1 Artikel 6.
Die jährliche Zuwendung an das Internationale Bureau setzt sich aus zwei Teilen zusammen, einem festen und einem Ergänzungsbetrag.
Der feste Betrag beziffert sich allgemein auf 250.000 Franken. Er kann jedoch durch einstimmigen Beschluß des Komitees auf 300.000 Franken erhöht werden. Er geht zu Lasten aller Staaten und selbständigen Kolonien, die der Meterkonvention vor der sechsten Generalkonferenz beigetreten sind.
Der Ergänzungsbetrag wird aus Beiträgen der Staaten und selbständigen Kolonien gebildet, die der Konvention nach der genannten Generalkonferenz beigetreten sind.
Das Komitee wird beauftragt, den jährlichen Voranschlag auf Grund des Vorschlages des Direktors aufzustellen; eine Überschreitung des nach den Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze festgestellten Betrages darf jedoch nicht erfolgen. Dieser Voranschlag wird jedes Jahr in einem besonderen Rechnungsbericht den Regierungen der Hohen vertragschließenden Parteien bekanntgegeben.
Falls es das Komitee für nötig hält, den festen Betrag der jährlichen Zuwendung über den Betrag von 300.000 Franken hinaus zu erhöhen oder die Berechnung der durch Artikel 20 dieses Reglements festgesetzten Beiträge zu ändern, so hat es die Regierungen davon in Kenntnis zu setzen, so daß ihnen die Möglichkeit gegeben ist, ihren Delegierten für die nächste Generalkonferenz rechtzeitig Anweisung zu geben und die Generalkonferenz in der Lage ist, rechtsgültig zu beschließen. Die Entscheidung ist nur dann rechtsgültig, wenn keiner der vertragschließenden Staaten eine gegenteilige Ansicht erklärt hat oder auf der Generalkonferenz erklärt.
Wenn ein Staat drei Jahre lang seinen Beitrag nicht entrichtet hat, so wird dieser auf die übrigen Staaten im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge verteilt. Die von den Staaten zur Auffüllung der Zuwendungen an das Bureau auf diese Weise entrichteten Beträge gelten als Vorschuß, der dem mit der Zahlung rückständigen Staate gewährt wird. Sie werden ihnen zurückerstattet, wenn die rückständigen Beiträge entrichtet worden sind.
Die Vorteile und Vorrechte, die durch die Zugehörigkeit zur Meterkonvention erworben werden, gelten als für diejenigen Staaten zeitweilig aufgehoben, die ihre Beiträge drei Jahre lang nicht entrichtet haben.
Nach weiteren drei Jahren wird der mit der Zahlung rückständige Staat von der Konvention ausgeschlossen und es wird die Berechnung der Beiträge gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 dieses Reglements neu vorgenommen.
Anl. 1 Artikel 7.
Die im Artikel 3 des Vertrages erwähnte General-Konferenz wird in Folge der Einberufung von Seiten des internationalen Comité wenigstens einmal alle sechs Jahre in Paris zusammentreten.
Sie hat zur Aufgabe, die für Verbreitung und Vervollkommnung des metrischen Systems dienlichen Maßnahmen zu zu discutiren und anzuregen, sowie die während der Zwischenzeit ihrer Sitzungsperioden ausgeführten, auf Maß und Gewicht sich beziehenden neuen Fundamental – Bestimmungen gutzuheißen. Sie nimmt den Bericht des internationalen Comité über die ausgeführten Arbeiten entgegen und erneuert im Wege geheimer Abstimmung das internationale Comité zur Hälfte.
Die Abstimmung im Schoße der General-Konferenz geschieht nach Staaten; jeder Staat hat eine Stimme.
Die Mitglieder des internationalen Comité sind berechtigt, an den Sitzungen der General-Konferenz theilzunehmen; sie können zugleich Abgeordnete ihrer Regierungen sein.
Anl. 1 Artikel 8.
Das in Artikel 3 der Konvention erwähnte Internationale Komitee wird aus achtzehn Mitgliedern, die sämtlich verschiedenen Staaten angehören, gebildet.
Bei der zur Hälfte erfolgenden Erneuerung des Internationalen Komitees scheiden zunächst die Mitglieder aus, die für den Fall des Freiwerdens von Stellen in der Zeit zwischen zwei Sitzungszeiten der Generalkonferenz vorläufig gewählt worden sind; die übrigen werden durch das Los bestimmt.
Die ausscheidenden Mitglieder können wiedergewählt werden.
Anl. 1 Artikel 9.
Das Internationale Komitee wählt in geheimer Wahl seinen Vorsitzenden und seinen Schriftführer. Das Wahlergebnis wird den Regierungen der Vertragsteilnehmer bekanntgegeben.
Der Präsident und der Schriftführer des Komitees sowie der Direktor des Bureaus müssen verschiedenen Ländern angehören.
Nachdem sich das Komitee gebildet hat, kann es Neuwahlen oder Neuernennungen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem alle Mitglieder von dem Freiwerden einer Stelle, das Anlaß zur Abstimmung gibt, in Kenntnis gesetzt worden sind, vornehmen.
Anl. 1 Artikel 10.
Das Internationale Komitee leitet alle metrologischen Arbeiten, deren gemeinschaftliche Ausführung die Hohen vertragschließenden Parteien bestimmen.
Es ist ferner damit beauftragt, die Aufbewahrung der internationalen Urmaße und Normale zu überwachen.
Es kann ferner Fachleute der Metrologie zur Mitarbeit heranziehen und die Ergebnisse ihrer Arbeiten verwerten.
Anl. 1 Artikel 11.
Das Komitee tritt wenigstens alle zwei Jahre zusammen.
Anl. 1 Artikel 12.
Die Abstimmungen innerhalb des Komitees erfolgen nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Beschlüsse sind nur gültig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Komitees beträgt.
Unter Vorbehalt dieser Bedingung haben die abwesenden Mitglieder das Recht, ihre Stimmen auf anwesende Mitglieder zu übertragen. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen. Gleiches gilt für die Wahlen bei geheimer Abstimmung.
Der Direktor des Bureaus hat im Komitee beratende Stimme.
Anl. 1 Artikel 13.
In der Zwischenzeit von einer Sitzungsperiode zur andern hat das Comité das Recht, durch Correspondenz zu berathen und zu beschließen.
Damit in diesem Falle ein Beschluß Giltigkeit habe, müssen sämmtliche Mitglieder des Comité aufgefordert worden sein, ihre Stimme abzugeben.
Anl. 1 Artikel 14.
Das internationale Maß- und Gewichts-Comité füllt provisorisch die in seiner Mitte etwa eintretenden Vacanzen aus; die betreffenden Wahlen geschehen durch Correspondenz, indem sämmtliche Mitglieder aufgefordert werden, daran theilzunehmen.
Anl. 1 Artikel 15.
Das Internationale Komitee arbeitet eine ausführliche Dienstanweisung über die Einrichtung und die Arbeiten des Bureaus aus. Es setzt die Gebühren fest, die für die im Artikel 6 und 7 der Konvention vorgesehenen außerordentlichen Arbeiten zu entrichten sind.
Diese Gebühren werden zur Vervollkommnung der wissenschaftlichen Ausrüstung des Bureaus verwendet. Aus den von dem Bureau erhobenen gesamten Gebühren kann jährlich zugunsten der Pensionskasse ein bestimmter Betrag vorweg in Anspruch genommen werden.
Anl. 1 Artikel 16.
Sämmtliche Mittheilungen des internationalen Comité an die Regierungen der hohen vertragschließenden Staaten geschehen durch die Vermittlung ihrer diplomatischen Vertreter in Paris.
Für alle Geschäfte, deren Erledigung einer französischen Verwaltung zusteht, wird sich das Comité an das französische Ministerium des Aeußern wenden.
Anl. 1 Artikel 17.
Eine von dem Komitee festgesetzte Geschäftsordnung stellt für jede Personalgruppe des Bureaus die zulässige Höchstzahl des Personals fest.
Der Direktor und seine Adjunkten werden von dem Internationalen Komitee in geheimer Wahl gewählt. Ihre Wahl wird den Regierungen der Hohen vertragschließenden Parteien mitgeteilt.
Innerhalb der Grenzen der vorstehend im ersten Absatz erwähnten Geschäftsordnung ernennt der Direktor die übrigen Mitglieder des Personals.
Anl. 1 Artikel 18.
Der Direktor des Bureaus hat nur auf Grund eines Beschlusses des Komitees und nur in Gegenwart mindestens eines Mitgliedes des Komitees Zutritt zum Aufbewahrungsort der internationalen Urmaße.
Die Öffnung der Hinterlegungsstelle der Urmaße ist nur mittels dreier Schlüssel möglich, wovon einer im Besitze des Direktors der Archive von Frankreich, der zweite im Besitzte des Präsidenten des Komitees und der dritte im Besitze des Direktors des Bureaus ist.
Zu den gewöhnlichen Vergleichsarbeiten des Bureaus sollen allein die Normale der Kategorie der nationalen Urmaße verwendet werden.
Anl. 1 Artikel 19.
Der Direktor des Bureaus unterbreitet dem Komitee alljährlich:
1. Einen Finanzbericht über die Auslagen der abgelaufenen Dienstperiode, für welche ihm nach geschehener Prüfung Decharge zu erteilen ist;
2. einen Bericht über den Materialstand;
3. einen allgemeinen Bericht über die Arbeiten, welche in der Arbeitsperiode seit der letzten Session fertigstellt wurden.
Das Bureau des internationalen Komitees wird seinerseits an alle Regierungen der hohen vertragschließenden Staaten einen jährlichen Bericht über den Stand des administrativen und finanziellen Dienstes erstatten, welcher auch die voraussichtlichen Auslagen für den Dienst der folgenden Periode sowie eine Tabelle der Beitragsleistungen der Vertragstaaten zu enthalten hat.
Der Präsident des Komitees wird der Generalkonferenz über die seit ihrer letzten Sitzung ausgeführten Arbeiten Bericht erstatten.
Die Berichte und Publikationen des Komitees und des Bureaus werden in französischer Sprache verfaßt und den Regierungen der hohen vertragschließenden Staaten zugesendet.
Anl. 1 Artikel 20.
Die im Artikel 9 der Konvention erwähnte Skala ist für den festen Betrag festgesetzt nach Maßgabe der Einkünfte wie sie im Artikel 6 dieses Reglements festgestellt sind, und nach Maßgabe der Bevölkerungszahl. Der regelmäßige Beitrag eines jeden Staates darf ungeachtet der Bevölkerungszahl nicht kleiner sein als 5 vom Tausend und nicht höher als 15 vom Hundert der Gesamtzuwendung.
Um diese Skala aufzustellen, wird zunächst bestimmt, welche Staaten die Bedingungen für den niedrigsten und den höchsten Satz erfüllen; sodann wird der Rest des Beitrages auf die anderen Staaten verteilt, und zwar im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.
Die auf diese Weise errechneten Beitragsanteile gelten für die Zeit zwischen zwei sich folgenden Generalkonferenzen und dürfen in der Zwischenzeit nur in folgenden Fällen geändert werden:
a) wenn ein Staat, der der Meterkonvention beigetreten ist, drei aufeinanderfolgende Jahre lang seine Beiträge nicht entrichtet hat;
b) wenn andererseits ein Staat, der früher mehr als drei Jahre im Rückstande war, seine rückständigen Beiträge bezahlt hat und daher die von den übrigen Regierungen geleisteten Vorschüsse an sie zurückgezahlt werden.
Der Ergänzungsbetrag wird auf der gleichen Grundlage der Bevölkerungszahl errechnet. Er ist gleich demjenigen, den die Staaten, die früher der Meterkonvention beigetreten sind, unter den gleichen Bedingungen entrichten.
Wenn ein Staat, der der Konvention beigetreten ist, erklärt, daß sich eine oder mehrere seiner nichtselbständigen Kolonien daran beteiligen sollen, so wird zur Berechnung der Beiträge die Bevölkerungszahl der genannten Kolonien zu der des Staates hinzugerechnet.
Wenn eine als selbständig anerkannte Kolonie der Konvention beizutreten wünscht, so wird sie hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur Konvention nach der Entscheidung des Mutterstaates entweder als zu diesem gehörig oder als vertragschließender Staat angesehen.
Anl. 1 Artikel 21.
Die Kosten für die Herstellung der internationalen Prototype, sowie der denselben beigegebenen Controlmaße und Gewichte, werden von den hohen vertragschließenden Staaten nach der im vorigen Artikel aufgestellten Scala getragen.
Die Kosten für Vergleichung und Verification von Maßen und Gewichten für Staaten, welche am gegenwärtigen Vertrage nicht theilnehmen, werden von dem Comité gemäß den nach Artikel 15 des Reglements festgesetzten Taxen berechnet werden.
Anl. 1 Artikel 22.
Gegenwärtiges Reglement hat gleiche Kraft und Giltigkeit wie der Vertrag, dem dasselbe beigefügt ist.
Uebergangsbestimmungen.
Anl. 2 Artikel 1.
Alle Staaten, welche in der 1872 in Paris versammelten internationalen Metercommission vertreten waren, gleichviel, ob dieselben bei gegenwärtigem Vertrage betheiligt sind oder nicht, werden die von ihnen bestellten Prototype erhalten, und zwar unter allen Garantiebedingungen, welche von der internationalen Commission festgesetzt sind.
Anl. 2 Artikel 2.
Die erste Sitzung der im Artikel 3 des Vertrages erwähnten General-Conferenz der Maße und Gewichte hat hauptsächlich zum Zwecke, die neuen Prototype gutzuheißen, und dieselben unter die Staaten, welche solche bestellt haben, zu vertheilen.
Demnach haben die Delegirten aller Regierungen, die in der internationalen Commission von 1872 vertreten waren, sowie de Mitglieder der französischen Section das Recht, an dieser ersten Sitzung theilzunehmen, um zur Sanction der Prototype mitzuwirken.
Anl. 2 Artikel 3.
Das im Artikel 3 des Vertrages erwähnte und gemäß Artikel 8 des Reglements zusammengesetzte internationale Comité ist beauftragt, die neuen Prototype entgegenzunehmen und unter einander zu vergleichen, in Gemäßheit der von der internationalen Commission des Jahres 1872 und von deren permanenten Comité gefassten wissenschaftlichen Beschlüsse, jedoch unter Vorbehalt derjenigen Abänderungen, welche die Erfahrung in Zukunft als rathsam erscheinen lassen dürfte.
Anl. 2 Artikel 4.
Die französische Section der internationalen Commission von 1872 bleibt nach wie vor, unter Mitwirkung des internationalen Comité, mit denjenigen Arbeiten beauftragt, mit denen sie behufs Herstellung der neuen Prototype betraut worden ist.
Anl. 2 Artikel 5.
Die Herstellungskosten der von der französischen Section ausgeführten metrischen Maße und Gewichte werden von den betheiligten Regierungen zurückerstattet, entsprechend dem Selbstkostenpreise, welcher von der französischen Section pro Einheit festgestellt werden wird.
Artikel 6.
Das internationale Comité wird ermächtigt, sich ohne Verzug zu constituiren, und alle vorbereitenden, zur Ausführung des Vertrages nothwendigen Untersuchungen vorzunehmen, jedoch ohne vor Auswechslung der Ratificationen dieses Vertrages irgend welche Ausgaben zu veranlassen.