Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft. Ein Schadenersatz- und Entschädigungsanspruch auf Grund des Abkommens kann auch nach Außerkrafttreten des Abkommens geltend gemacht werden.
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