Art. 12 Gemeinsame Forschung und Entwicklung — Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Rückverweise
Im Rahmen der in Artikel 9 genannten allgemeinen Zusammenarbeit oder besonderer Vereinbarungen führen die Anrainerstaaten konkrete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch, um dazu beizutragen, die Qualitätsziele und kriterien für Wasser zu erreichen und beizubehalten, welche diese Anrainerstaaten aufzustellen und anzunehmen vereinbart haben.
Keine Ergebnisse gefunden