Im Rahmen der in Artikel 9 genannten allgemeinen Zusammenarbeit oder besonderer Vereinbarungen führen die Anrainerstaaten konkrete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch, um dazu beizutragen, die Qualitätsziele und kriterien für Wasser zu erreichen und beizubehalten, welche diese Anrainerstaaten aufzustellen und anzunehmen vereinbart haben.
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