BundesrechtInternationale VerträgeSchutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler SeenAnl. 3

Anl. 3

In Kraft seit 23. Oktober 1996
Up-to-date

Die Qualitätsziele und kriterien für Wasser

a) dienen dem Zweck, die vorhandene Wasserqualität zu erhalten und, falls erforderlich, zu verbessern;

b) sind darauf gerichtet, die durchschnittliche Verschmutzungsbelastung (insbesondere durch gefährliche Stoffe) innerhalb einer bestimmten Frist auf einen bestimmten Grad zu verringern;

c) berücksichtigen besondere Anforderungen an die Wasserqualität (Rohwasser für Trinkwasserzwecke, Bewässerung usw.);

d) berücksichtigen besondere Anforderungen an empfindliche und besonders geschützte Gewässer und deren Umgebung, z. B. Seen, Grundwasservorkommen;

e) stützten sich auf die Anwendung ökologischer Klassifizierungsmethoden und Chemikalienindizes für die mittel- und langfristige Überprüfung der Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität;

f) berücksichtigen den Grad, bis zu dem die Ziele erreicht werden, und die auf Emissionsgrenzwerten beruhenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sein könnten.

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