(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung von Protokollen zu diesem Übereinkommen und der Beschlußfassung darüber zusammen.
(2) Protokolle werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen.
(3) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.
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