Vorwort
Artikel 1
Ziele
Art. 1
Die Ziele dieses Übereinkommens, die in Übereinstimmung mit seinen maßgeblichen Bestimmungen verfolgt werden, sind die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene Finanzierung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Art. 2
Im Sinne dieses Übereinkommens
schließt „biologische Ressourcen“ genetische Ressourcen, Organismen oder Teile davon, Populationen oder einen anderen biotischen Bestandteil von Ökosystemen ein, die einen tatsächlichen oder potentiellen Nutzen oder Wert für die Menschheit haben;
bedeutet „biologische Vielfalt“ die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfaßt die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme;
bedeutet „Biotechnologie“ jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Produkte daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern;
bedeutet „domestizierte oder gezüchtete Arten“ Arten, deren Evolutionsprozeß der Mensch beeinflußt hat, um sie seinen Bedürfnissen anzupassen;
bedeutet „Ex-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume;
bedeutet „genetische Ressourcen“ genetisches Material von tatsächlichem oder potentiellem Wert;
bedeutet „genetische Ressourcen zur Verfügung stellendes Land“ das Land, das genetische Ressourcen bereitstellt, die aus In-situ-Quellen gewonnen werden, einschließlich Populationen sowohl wildlebender als auch domestizierter Arten, oder die aus Ex-situ-Quellen entnommen werden, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in diesem Land haben oder nicht;
bedeutet „genetisches Material“ jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält;
bedeutet „In-situ-Bedingungen“ die Bedingungen, unter denen genetische Ressourcen in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen und im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben, leben;
bedeutet „In-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
bedeutet „Lebensraum“ den Ort oder den Gebietstyp, an beziehungsweise in dem ein Organismus oder eine Population von Natur aus vorkommt;
bedeutet „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potential erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Wünsche heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen;
bedeutet „Ökosystem“ einen dynamischen Komplex von Gemeinschaften aus Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen sowie deren nicht lebender Umwelt, die als funktionelle Einheit in Wechselwirkung stehen;
bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
bedeutet „Schutzgebiet“ ein geographisch festgelegtes Gebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Erhaltungsziele ausgewiesen ist oder geregelt und verwaltet wird;
schließt „Technologie“ die Biotechnologie ein;
bedeutet „Ursprungsland der genetischen Ressourcen“ das Land, das diese genetischen Ressourcen unter In-situ-Bedingungen besitzt.
Artikel 3
Grundsatz
Art. 3
Die Staaten haben nach der Satzung der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.
Artikel 4
Geltungsbereich
Art. 4
Vorbehaltlich der Rechte anderer Staaten und sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden seine Bestimmungen in bezug auf jede Vertragspartei Anwendung
a) auf Bestandteile der biologischen Vielfalt in Gebieten, die innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs liegen;
b) auf Verfahren und Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle entweder innerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs oder außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche durchgeführt werden, unabhängig davon, wo diese Verfahren und Tätigkeiten sich auswirken.
Artikel 5
Zusammenarbeit
Art. 5
Jede Vertragspartei arbeitet, soweit möglich und sofern angebracht, mit anderen Vertragsparteien unmittelbar oder gegebenenfalls über zuständige internationale Organisationen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in bezug auf Gebiete außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche sowie in anderen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zusammen.
Artikel 6
Allgemeine Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
Art. 6
Jede Vertragspartei wird entsprechend ihren besonderen Umständen und Möglichkeiten
a) nationale Strategien, Pläne oder Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt entwickeln oder zu diesem Zweck ihre bestehenden Strategien, Pläne und Programme anpassen, in denen unter anderem die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, die für die jeweilige Vertragspartei von Belang sind, zum Ausdruck kommen;
b) die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, soweit möglich und sofern angebracht, in ihre diesbezüglichen sektoralen oder sektorenübergreifenden Pläne, Programme und Politiken einbeziehen.
Artikel 7
Bestimmung und Überwachung
Art. 7
Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, insbesondere zu den in den Artikeln 8 bis 10 vorgesehenen Zwecken
a) unter Berücksichtigung der in Anhang I enthaltenen, als Anhalt dienenden Liste von Kategorien Bestandteile der biologischen Vielfalt bestimmen, die für deren Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bedeutung sind;
b) durch Probennahme und andere Verfahren die nach lit. a bestimmten Bestandteile der biologischen Vielfalt überwachen, wobei diejenigen, die dringender Erhaltungsmaßnahmen bedürfen, und diejenigen, die das größte Potential für eine nachhaltige Nutzung bieten, besonders zu berücksichtigen sind;
c) Vorgänge und Kategorien von Tätigkeiten bestimmen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben oder wahrscheinlich haben, und durch Probennahme und andere Verfahren deren Wirkungen überwachen;
d) mit Hilfe eines beliebigen Systems die aus den Bestimmungs- und Überwachungstätigkeiten nach den lit. a, b und c gewonnenen Daten führen und organisieren.
Artikel 8
In-situ-Erhaltung
Art. 8
Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,
a) ein System von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, einrichten;
b) erforderlichenfalls Leitlinien für die Auswahl, Einrichtung und Verwaltung von Schutzgebieten oder Gebieten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind, entwickeln;
c) biologische Ressourcen von Bedeutung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schutzgebiete regeln oder verwalten, um ihre Erhaltung und nachhaltige Nutzung zu gewährleisten;
d) den Schutz von Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung fördern;
e) um den Schutz der Schutzgebiete zu verstärken, die umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung in den angrenzenden Gebieten fördern;
f) beeinträchtigte Ökosysteme sanieren und wiederherstellen sowie die Regenerierung gefährdeter Arten fördern, unter anderem durch die Entwicklung und Durchführung von Plänen oder sonstigen Managementstrategien;
g) Mittel zur Regelung, Bewältigung oder Kontrolle der Risiken einführen oder beibehalten, die mit der Nutzung und Freisetzung der durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen zusammenhängen, die nachteilige Umweltauswirkungen haben können, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt beeinträchtigen könnten, wobei auch die Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;
h) die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen;
i) sich bemühen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die gegenwärtigen Nutzungen mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile vereinbar sind;
j) im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, achten, bewahren und erhalten, ihre breitere Anwendung mit Billigung und unter Beteiligung der Träger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche begünstigen und die gerechte Teilung der aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche entstehenden Vorteile fördern;
k) notwendige Rechtsvorschriften oder sonstige Regelungen zum Schutz bedrohter Arten und Populationen ausarbeiten oder beibehalten;
l) in den Fällen, in denen nach Artikel 7 eine erhebliche nachteilige Wirkung auf die biologische Vielfalt festgestellt wurde, die entsprechenden Vorgänge und Kategorien von Tätigkeiten regeln oder beaufsichtigen;
m) bei der Bereitstellung finanzieller und sonstiger Unterstützung für die unter den lit. a bis l vorgesehene In-situ-Erhaltung zusammenarbeiten, insbesondere zugunsten der Entwicklungsländer.
Artikel 9
Ex-situ-Erhaltung
Art. 9
Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht, in erster Linie zur Ergänzung der In-situ-Maßnahmen
a) Maßnahmen zur Ex-situ-Erhaltung der Bestandteile der biologischen Vielfalt, vorzugsweise im Ursprungsland dieser Bestandteile, ergreifen;
b) Einrichtungen für die Ex-situ-Erhaltung und die Forschung in bezug auf Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, vorzugsweise im Ursprungsland der genetischen Ressourcen, schaffen und unterhalten;
c) Maßnahmen zur Regenerierung und Förderung gefährdeter Arten sowie zu ihrer Wiedereinführung in ihren natürlichen Lebensraum unter geeigneten Bedingungen ergreifen;
d) die Entnahme biologischer Ressourcen aus ihrem natürlichen Lebensraum für Zwecke der Ex-situ-Erhaltung so regeln und beaufsichtigen, daß Ökosysteme und In-situ-Populationen von Arten nicht gefährdet werden, es sei denn, daß besondere vorübergehende Ex-situ-Maßnahmen nach lit. c notwendig sind;
e) bei der Bereitstellung finanzieller und sonstiger Unterstützung für die unter den lit. a bis d vorgesehene Ex-situ-Erhaltung sowie bei der Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Ex-situ-Erhaltung in Entwicklungsländern zusammenarbeiten.
Artikel 10
Nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt
Art. 10
Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,
a) Gesichtspunkte der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen in den innerstaatlichen Entscheidungsprozeß einbeziehen;
b) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der biologischen Ressourcen beschließen, um nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken;
c) die herkömmliche Nutzung biologischer Ressourcen im Einklang mit traditionellen Kulturverfahren, die mit den Erfordernissen der Erhaltung oder nachhaltigen Nutzung vereinbar sind, schützen und fördern;
d) ortsansässige Bevölkerungsgruppen bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abhilfemaßnahmen in beeinträchtigten Gebieten, in denen die biologische Vielfalt verringert worden ist, unterstützen;
e) die Zusammenarbeit zwischen ihren Regierungsbehörden und ihrem privaten Sektor bei der Erarbeitung von Methoden zur nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen fördern.
Artikel 11
Anreizmaßnahmen
Art. 11
Jede Vertragspartei beschließt, soweit möglich und sofern angebracht, wirtschaftlich und sozial verträgliche Maßnahmen, die als Anreiz für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt dienen.
Artikel 12
Forschung und Ausbildung
Art. 12
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer
a) Programme der wissenschaftlichen und technischen Bildung und Ausbildung in der Bestimmung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile einrichten beziehungsweise weiterführen sowie Unterstützung für solche Bildung und Ausbildung für die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer gewähren;
b) die Forschung unterstützen und fördern, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, insbesondere in den Entwicklungsländern, beiträgt, unter anderem im Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien, die auf Grund der Empfehlungen des Hilfsorgans für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung gefaßt worden sind;
c) in Übereinstimmung mit den Artikeln 16, 18 und 20 die Nutzung wissenschaftlicher Fortschritte auf dem Gebiet der Erforschung der biologischen Vielfalt zur Erarbeitung von Methoden zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen fördern und dabei zusammenarbeiten.
Artikel 13
Aufklärung und Bewußtseinsbildung in der Öffentlichkeit
Art. 13
Die Vertragsparteien
a) fördern und begünstigen das Bewußtsein für die Bedeutung der Erhaltung der biologischen Vielfalt und die dafür notwendigen Maßnahmen sowie die Verbreitung dieser Thematik durch die Medien und ihre Einbeziehung in Bildungsprogramme;
b) arbeiten gegebenfalls mit anderen Staaten und internationalen Organisationen bei der Erarbeitung von Programmen zur Aufklärung und Bewußtseinsbildung in der Öffentlichkeit in bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zusammen.
Artikel 14
Verträglichkeitsprüfung und möglichst weitgehende Verringerung nachteiliger Auswirkungen
Art. 14
(1) Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern angebracht,
a) geeignete Verfahren einführen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung ihrer geplanten Vorhaben, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, vorschreiben, mit dem Ziel, diese Auswirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, und gegebenenfalls die Beteiligung der Öffentlichkeit an diesen Verfahren ermöglichen;
b) geeignete Regelungen einführen, um sicherzustellen, daß die Umweltfolgen ihrer Programme und Politiken, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, gebührend berücksichtigt werden;
c) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Benachrichtigung, den Informationsaustausch und Konsultationen über Tätigkeiten, die unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle ausgeübt werden und die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche haben, dadurch fördern, daß sie, sofern angebracht, den Abschluß bilateraler, regionaler oder multilateraler Übereinkünfte unterstützen;
d) im Fall einer akuten oder ernsthaften Gefahr oder eines unmittelbar drohenden oder schwerwiegenden Schadens, die ihren Ursprung in einem Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle haben, für die biologische Vielfalt im Hoheitsbereich anderer Staaten oder außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche die potentiell betroffenen Staaten sofort über diese Gefahr oder diesen Schaden unterrichten sowie Maßnahmen zur Verhütung oder möglichst weitgehenden Verringerung dieser Gefahr oder dieses Schadens ergreifen;
e) einzelstaatliche Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen bei Tätigkeiten oder Ereignissen natürlicher oder anderer Ursache, die eine ernsthafte oder akute Gefahr für die biologische Vielfalt darstellen, fördern und die internationale Zusammenarbeit zur Ergänzung dieser einzelstaatlichen Bemühungen unterstützen sowie, sofern dies angebracht ist und von den betroffenen Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vereinbart wird, gemeinsame Notfallpläne aufstellen.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft auf der Grundlage durchzuführender Untersuchungen die Frage der Haftung und Wiedergutmachung einschließlich Wiederherstellung und Entschädigung bei Schäden an der biologischen Vielfalt mit Ausnahme der Fälle, in denen diese Haftung eine rein innere Angelegenheit ist.
Artikel 15
Zugang zu genetischen Ressourcen
Art. 15
(1) In Anbetracht der souveränen Rechte der Staaten in bezug auf ihre natürlichen Ressourcen liegt die Befugnis, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu bestimmen, bei den Regierungen der einzelnen Staaten und unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
(2) Jede Vertragspartei bemüht sich, Voraussetzungen zu schaffen, um den Zugang zu genetischen Ressourcen für eine umweltverträgliche Nutzung durch andere Vertragsparteien zu erleichtern, und keine Beschränkungen aufzuerlegen, die den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen.
(3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten als von einer Vertragspartei nach diesem Artikel oder den Artikeln 16 und 19 zur Verfügung gestellte genetische Ressourcen nur diejenigen, die von Vertragsparteien, die Ursprungsländer dieser Ressourcen sind, oder von den Vertragsparteien, die diese Ressourcen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erworben haben, zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Zugang, sofern er gewährt wird, erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich dieses Artikels.
(5) Der Zugang zu genetischen Ressourcen bedarf der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung stellt, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat.
(6) Jede Vertragspartei bemüht sich, wissenschaftliche Forschung auf der Grundlage genetischer Ressourcen, die von anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt wurden, unter voller Beteiligung dieser Vertragsparteien und nach Möglichkeit in deren Hoheitsgebiet zu planen und durchzuführen.
(7) Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 und 19 Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, erforderlichenfalls durch den in den Artikeln 20 und 21 festgelegten Finanzierungsmechanismus, mit dem Ziel, die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und sonstigen Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, ausgewogen und gerecht zu teilen. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.
Artikel 16
Zugang zur Technologie und Weitergabe von Technologie
Art. 16
(1) In der Erkenntnis, daß Technologie auch Biotechnologie umfaßt und daß sowohl der Zugang zur Technologie als auch die Weitergabe von Technologie unter den Vertragsparteien für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens wesentlich sind, verpflichtet sich jede Vertragspartei, vorbehaltlich dieses Artikels den Zugang zu Technologien, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind oder die genetische Ressourcen nutzen, ohne der Umwelt erhebliche Schäden zuzufügen, für andere Vertragsparteien sowie die Weitergabe solcher Technologien an andere Vertragsparteien zu gewährleisten oder zu erleichtern.
(2) Der Zugang zur Technologie und die Weitergabe von Technologie nach Absatz 1 werden in bezug auf Entwicklungsländer unter ausgewogenen und möglichst günstigen Bedingungen, darunter im beiderseitigen Einvernehmen auch zu Konzessions- oder Vorzugsbedingungen, gewährt oder erleichtert, erforderlichenfalls in Übereinstimmung mit dem in den Artikeln 20 und 21 festgelegten Finanzierungsmechanismus. Handelt es sich um Technologie, die Gegenstand von Patenten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums ist, so erfolgen dieser Zugang und diese Weitergabe zu Bedingungen, die einen angemessenen und wirkungsvollen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anerkennen und mit ihm vereinbar sind. Die Anwendung dieses Absatzes muß mit den Absätzen 3, 4 und 5 in Einklang stehen.
(3) Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen mit dem Ziel, Vertragsparteien, insbesondere denen, die Entwicklungsländer sind, wenn sie genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen den Zugang zu Technologie oder die Weitergabe von Technologie, die diese Ressourcen nutzt, einschließlich Technologie, die durch Patente und sonstige Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist, zu gewähren, erforderlichenfalls über die Bestimmungen der Artikel 20 und 21, und zwar in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels.
(4) Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, um dafür zu sorgen, daß der private Sektor den Zugang zu der in Absatz 1 bezeichneten Technologie, ihre gemeinsame Entwicklung sowie ihre Weitergabe zum Nutzen sowohl der Regierungsinstitutionen als auch des privaten Sektors von Entwicklungsländern erleichtert, und beachtet dabei die in den Absätzen 1, 2 und 3 enthaltenen Verpflichtungen.
(5) In der Erkenntnis, daß Patente und sonstige Rechte des geistigen Eigentums einen Einfluß auf die Durchführung dieses Übereinkommens haben können, arbeiten die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts in dieser Hinsicht zusammen, um sicherzustellen, daß solche Rechte die Ziele des Übereinkommens unterstützen und ihnen nicht zuwiderlaufen.
Artikel 17
Informationsaustausch
Art. 17
(1) Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt maßgeblichen Informationen aus allen öffentlich zugänglichen Quellen, wobei sie die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigen.
(2) Dieser Informationsaustausch umfaßt den Austausch der Ergebnisse der technischen, wissenschaftlichen und sozio-ökonomischen Forschung sowie Informationen über Ausbildungs- und Überwachungsprogramme, Fachwissen, indigenes Wissen und traditionelle Kenntnisse an sich und in Verbindung mit den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Technologien. Er umfaßt auch, soweit durchführbar, die Rückführung von Informationen.
Artikel 18
Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Art. 18
(1) Die Vertragsparteien fördern die internationale technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, erforderlichenfalls durch die zuständigen internationalen und nationalen Institutionen.
(2) Jede Vertragspartei fördert die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien, insbesondere Entwicklungsländern, bei der Durchführung dieses Übereinkommens, unter anderem durch die Erarbeitung und Durchführung nationaler Politiken. Bei der Förderung einer solchen Zusammenarbeit soll dem Ausbau und der Stärkung nationaler Möglichkeiten durch Erschließung der menschlichen Ressourcen und Schaffung von Institutionen besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung, wie ein Vermittlungsmechanismus zur Förderung und Erleichterung der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit eingerichtet werden soll.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen und entwickeln im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Politiken Methoden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung von Technologien, einschließlich indigener und traditioneller Technologien, zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien auch die Zusammenarbeit bei der Ausbildung von Personal und dem Austausch von Sachverständigen.
(5) Die Vertragsparteien fördern im gegenseitigen Einvernehmen die Einrichtung von gemeinsamen Forschungsprogrammen und Gemeinschaftsunternehmen zur Entwicklung der Technologien, die für die Ziele dieses Übereinkommens von Belang sind.
Artikel 19
Umgang mit Biotechnologie und Verteilung der daraus entstehenden Vorteile
Art. 19
(1) Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und politische Maßnahmen, um für die wirksame Beteiligung derjenigen Vertragsparteien, insbesondere unter den Entwicklungsländern, welche die genetischen Ressourcen für biotechnologische Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, an diesen Arbeiten zu sorgen, die nach Möglichkeit in diesen Vertragsparteien durchgeführt werden sollen.
(2) Jede Vertragspartei ergreift alle durchführbaren Maßnahmen, um den vorrangigen Zugang der Vertragsparteien, insbesondere unter den Entwicklungsländern, zu den Ergebnissen und Vorteilen aus den Biotechnologien, die sich auf die von diesen Vertragsparteien zur Verfügung gestellten genetischen Ressourcen stützen, auf der Grundlage der Ausgewogenheit und Gerechtigkeit zu fördern und zu erleichtern. Dieser Zugang erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit und die näheren Einzelheiten eines Protokolls über geeignete Verfahren, insbesondere einschließlich einer vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage, im Bereich der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können.
(4) Jede Vertragspartei übermittelt selbst alle verfügbaren Informationen über die Nutzung und die von ihr vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit diesen Organismen sowie alle verfügbaren Informationen über die möglichen nachteiligen Auswirkungen der einzelnen betroffenen Organismen für die Vertragspartei, in die diese Organismen eingebracht werden sollen, oder verpflichtet jede natürliche oder juristische Person in ihrem Hoheitsbereich, welche die in Absatz 3 bezeichneten Organismen zur Verfügung stellt, solche Informationen zu übermitteln.
Artikel 20
Finanzielle Mittel
Art. 20
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanzielle Unterstützung und Anreize im Hinblick auf diejenigen innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens durchgeführt werden sollen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, stellen neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereit, um es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu ermöglichen, die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die ihnen aus der Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen entstehen, und aus seinen Bestimmungen Nutzen zu ziehen; diese Kosten werden zwischen einer Vertragspartei, die Entwicklungsland ist, und der in Artikel 21 bezeichneten Einrichtung im Einklang mit einer Politik, einer Strategie, mit Programmprioritäten und Zuteilungskriterien sowie einer als Anhalt dienenden Liste der Mehrkosten vereinbart, die von der Konferenz der Vertragsparteien aufgestellt werden. Andere Vertragsparteien einschließlich der Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, können freiwillig die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, übernehmen. Für die Zwecke dieses Artikels erstellt die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung eine Liste von Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und von anderen Vertragsparteien, die freiwillig die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, übernehmen. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft diese Liste in regelmäßigen Abständen und ändert sie, soweit erforderlich. Freiwillige Beiträge aus anderen Ländern und Quellen wären ebenfalls erwünscht. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung wird berücksichtigt, daß die Mittel angemessen und vorhersehbar sein und rechtzeitig eingehen müssen und daß eine Lastenteilung unter den in der Liste angeführten beitragsleistenden Vertragsparteien wichtig ist.
(3) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, können auch finanzielle Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, in Anspruch nehmen können.
(4) Der Umfang, in dem Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen wirksam erfüllen, wird davon abhängen, inwieweit Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen betreffend finanzielle Mittel und die Weitergabe von Technologie wirksam erfüllen, wobei voll zu berücksichtigen ist, daß die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut für die Entwicklungsländer erste und dringlichste Anliegen sind.
(5) Die Vertragsparteien tragen bei ihren Maßnahmen hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie den speziellen Bedürfnissen und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder voll Rechnung.
(6) Die Vertragsparteien berücksichtigen ferner die besonderen Bedingungen, die sich in den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere kleinen Inselstaaten, aus der Abhängigkeit von der biologischen Vielfalt, aus deren Verteilung und aus deren Vorkommen ergeben.
(7) Sie berücksichtigen auch die besondere Lage von Entwicklungsländern, insbesondere derer, die im Umweltbereich am empfindlichsten sind, z. B. die Länder mit trockenen und halbtrockenen Zonen, Küsten- und Bergregionen.
Artikel 21
Finanzierungsmechanismus
Art. 21
(1) Für die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen dieses Übereinkommens in Form unentgeltlicher Zuschüsse oder zu Vorzugsbedingungen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird ein Mechanismus eingerichtet, dessen wesentliche Elemente in diesem Artikel beschrieben werden. Der Mechanismus arbeitet für die Zwecke des Übereinkommens unter Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich. Die Arbeit des Mechanismus wird durch die Einrichtung ausgeführt, die von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen wird. Für die Zwecke des Übereinkommens bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien die Politik, die Strategie, die Programmprioritäten und die Zuteilungskriterien für den Zugang zu solchen Mitteln und für ihre Verwendung. Die Beiträge müssen so gestaltet sein, daß die in Artikel 20 bezeichneten Mittel vorhersehbar und angemessen sind und rechtzeitig eingehen, der Höhe der benötigten Beträge entsprechen, die in regelmäßigen Abständen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird, und die Bedeutung der Lastenteilung unter den in der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Liste angeführten beitragsleistenden Vertragsparteien berücksichtigen. Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie andere Länder und Geldgeber können auch freiwillige Beiträge leisten. Der Mechanismus arbeitet mit einer demokratischen und transparenten Leitungsstruktur.
(2) Im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Politik, die Strategie, die Programmprioritäten sowie detaillierte Kriterien und Leitlinien für die Berechtigung zum Zugang zu den finanziellen Mitteln und zu ihrer Verwendung, wozu auch eine regelmäßige Überwachung und Bewertung dieser Verwendung gehört. Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Vorkehrungen zur Durchführung des Absatzes 1 nach Konsultationen mit der Einrichtung, der die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus anvertraut ist.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in regelmäßigen Abständen die Wirksamkeit des nach diesem Artikel eingerichteten Mechanismus einschließlich der in Absatz 2 genannten Kriterien und Leitlinien. Auf der Grundlage dieser Überprüfung ergreift die Konferenz der Vertragsparteien erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu verbessern.
(4) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit der Stärkung bestehender Finanzinstitutionen, damit diese finanzielle Mittel für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zur Verfügung stellen.
Artikel 22
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Art. 22
(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, außer wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die biologische Vielfalt ernsthaft schädigen oder bedrohen würde.
(2) Die Vertragsparteien führen dieses Übereinkommen hinsichtlich der Meeresumwelt im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Staaten auf Grund des Seerechts durch.
Artikel 23
Konferenz der Vertragsparteien
Art. 23
(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.
(2) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst und für jedes gegebenenfalls von ihr einzusetzende Hilfsorgan sowie eine Finanzordnung für die Finanzierung des Sekretariats. Auf jeder ordentlichen Tagung verabschiedet sie einen Haushalt für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft laufend die Durchführung dieses Übereinkommens; zu diesem Zweck
a) legt sie die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Hilfsorganen vorgelegten Berichte;
b) prüft sie die nach Artikel 25 abgegebenen wissenschaftlichen, technischen und technologischen Gutachten über die biologische Vielfalt;
c) prüft sie und beschließt gegebenenfalls Protokolle nach Artikel 28;
d) prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach den Artikeln 29 und 30 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anhänge;
e) prüft sie Änderungen von Protokollen sowie von Anhängen solcher Protokolle und empfiehlt, wenn sie sich dafür entscheidet, den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, die Änderungen zu beschließen;
f) prüft sie und beschließt gegebenenfalls nach Artikel 30 weitere Anhänge des Übereinkommens;
g) setzt sie die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Hilfsorgane ein, insbesondere zur Abgabe wissenschaftlicher und technischer Gutachten;
h) nimmt sie über das Sekretariat Verbindung zu den Exekutivorganen von Übereinkünften auf, die sich mit Angelegenheiten im Rahmen des Übereinkommens befassen, um geeignete Formen der Zusammenarbeit mit ihnen festzulegen;
i) prüft und ergreift sie im Licht der bei der Anwendung des Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen weitere Maßnahmen, die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlich sind.
(5) Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien vertreten sein. Jede andere Stelle, ob staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
Artikel 24
Sekretariat
Art. 24
(1) Hiermit wird ein Sekretariat eingesetzt. Es hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die in Artikel 23 vorgesehenen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
b) es nimmt die im auf Grund eines Protokolls übertragenen Aufgaben wahr;
c) es erarbeitet Berichte über die Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
d) es stimmt sich mit anderen einschlägigen internationalen Stellen ab und trifft insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vorkehrungen;
e) es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.
(2) Auf ihrer ersten ordentlichen Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden maßgeblichen internationalen Organisationen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.
Artikel 25
Hilfsorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung
Art. 25
(1) Hiermit wird ein Hilfsorgan zur Abgabe wissenschaftlicher, technischer und technologischer Gutachten eingesetzt, das die Konferenz der Vertragsparteien und gegebenenfalls deren andere Hilfsorgane zu gegebener Zeit in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens berät. Dieses Organ steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen; es ist fachübergreifend. Es umfaßt Regierungsvertreter, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Es berichtet der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig über alle Aspekte seiner Arbeit.
(2) Dieses Organ untersteht der Konferenz der Vertragsparteien und wird im Einklang mit den von dieser festgelegten Leitlinien sowie auf ihr Ersuchen
a) wissenschaftliche und technische Beurteilungen des Zustandes der biologischen Vielfalt vorlegen;
b) wissenschaftliche und technische Beurteilungen der Auswirkungen der nach diesem Übereinkommen ergriffenen verschiedenartigen Maßnahmen ausarbeiten;
c) innovative, leistungsfähige und dem Stand der Technik entsprechende Technologien und Know-how im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt bestimmen und Möglichkeiten zur Förderung der Entwicklung solcher Technologien oder zu ihrer Weitergabe aufzeigen;
d) Gutachten zu wissenschaftlichen Programmen und zur internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt abgeben;
e) wissenschaftliche, technische, technologische und methodologische Fragen beantworten, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien und ihren Hilfsorganen vorgelegt werden,
(3) Die weiteren Einzelheiten der Aufgaben, des Mandats, der Organisation und der Arbeitsweise dieses Organs können von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.
Artikel 26
Berichte
Art. 26
Jede Vertragspartei legt der Konferenz der Vertragsparteien in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bei der Verwirklichung seiner Ziele vor.
Artikel 27
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 27
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Parteien um eine Lösung durch Verhandlungen.
(2) Können die betroffenen Parteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.
(3) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach können ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, daß sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligatorisch anerkennen:
a) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage II Teil 1 festgelegten Verfahren;
b) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
(4) Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 3 demselben oder irgendeinem Verfahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Anlage II Teil 2 unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(5) Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll Anwendung, sofern in dem betreffenden Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.
Artikel 28
Beschlußfassung über Protokolle
Art. 28
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung von Protokollen zu diesem Übereinkommen und der Beschlußfassung darüber zusammen.
(2) Protokolle werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen.
(3) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.
Artikel 29
Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen
Art. 29
(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Änderungen eines Protokolls können von jeder Vertragspartei des betreffenden Protokolls vorgeschlagen werden.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnisnahme.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft beschlossen und vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt.
(4) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen wird dem Depositar schriftlich notifiziert. Nach Absatz 3 beschlossene Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, in Kraft. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen hinterlegt hat.
(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
Artikel 30
Beschlußfassung über Anhänge und Änderung von Anhängen
Art. 30
(1) Die Anhänge dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anhänge dar. Diese Anhänge beschränken sich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.
(2) Sofern in einem Protokoll in bezug auf seine Anhänge nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anhänge dieses Übereinkommens oder von Anhängen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:
a) Anhänge des Übereinkommens oder eines Protokolls werden nach dem in Artikel 29 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
b) eine Vertragspartei, die einen weiteren Anhang des Übereinkommens oder einen Anhang eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht zu genehmigen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Depositar innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, daß der Anhang beschlossen worden ist. Der Depositar verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann ihren Einspruch jederzeit zurückziehen;
der Anhang tritt daraufhin für diese Vertragspartei vorbehaltlich der lit. c in Kraft;
c) nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Depositar mitgeteilt hat, daß der Anhang beschlossen worden ist, tritt dieser für alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach lit. b vorgelegt haben, in Kraft.
(3) Der Vorschlag von Änderungen von Anhängen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegt demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anhängen des Übereinkommens oder von Anhängen eines Protokolls, die Beschlußfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.
(4) Bezieht sich ein weiterer Anhang oder eine Änderung eines Anhangs auf eine Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, so tritt der weitere Anhang oder der geänderte Anhang erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls selbst in Kraft tritt.
Artikel 31
Stimmrecht
Art. 31
(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls eine Stimme.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Artikel 32
Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen
Art. 32
(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.
(2) Beschlüsse auf Grund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefaßt. Eine Vertragspartei, die das Protokoll nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, kann als Beobachter an jeder Sitzung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls teilnehmen.
Artikel 33
Unterzeichnung
Art. 33
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vom 5. Juni 1992 bis zum 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro und vom 15. Juni 1992 bis zum 4. Juni 1993 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 34
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Art. 34
(1) Dieses Übereinkommen und jedes Protokoll bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
(2) Jede in Absatz 1 bezeichnete Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beziehungsweise dem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beziehungsweise dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls gleichzeitig auszuüben.
(3) In ihren Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen oder das betreffende Protokoll erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede maßgebliche Änderung des Umfanges ihrer Zuständigkeiten mit.
Artikel 35
Beitritt
Art. 35
(1) Dieses Übereinkommen und jedes Protokoll stehen von dem Tag an, an dem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegen, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
(2) In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen oder das betreffende Protokoll erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede maßgebliche Änderung des Umfanges ihrer Zuständigkeiten mit.
(3) Artikel 34 Absatz 2 findet auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Übereinkommen oder einem Protokoll beitreten, Anwendung.
Artikel 36
Inkrafttreten
Art. 36
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Jedes Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der in dem betreffenden Protokoll festgelegten Anzahl von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
(3) Für jede Vertragspartei, die nach der Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
(4) Jedes Protokoll tritt, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, für eine Vertragspartei, die das Protokoll nach dem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft tritt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
Artikel 37
Vorbehalte
Art. 37
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 38
Rücktritt
Art. 38
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die von dem Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.
Artikel 39
Vorläufige finanzielle Regelungen
Art. 39
Unter der Voraussetzung ihrer völligen Umstrukturierung nach den Erfordernissen des Artikels 21 ist die Globale Umweltfazilität des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung vorläufig die Einrichtung nach Artikel 21 für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien oder bis die Konferenz der Vertragsparteien eine Einrichtung nach Artikel 21 bestimmt.
Artikel 40
Vorläufige Regelungen für das Sekretariat
Art. 40
Das vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellende Sekretariat ist für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vorläufig das Sekretariat nach Artikel 24 Absatz 2.
Artikel 41
Depositar
Art. 41
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens und seiner Protokolle.
Artikel 42
Authentische Texte
Art. 42
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rio de Janeiro, am 5. Juni 1992.
Anhang I
BESTIMMUNG UND ÜBERWACHUNG
Anl. 1
1. Ökosysteme und Lebensräume: solche, die über eine große Vielfalt, zahlreiche endemische oder bedrohte Arten oder Wildnis verfügen, die von wandernden Arten benötigt werden, die von sozialer, wirtschaftlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Bedeutung sind oder die repräsentativ oder einzigartig sind oder mit entscheidenden evolutionären oder anderen biologischen Vorgängen im Zusammenhang stehen;
2. Arten und Gemeinschaften: solche, die bedroht sind, die wildlebende Verwandte domestizierter oder gezüchteter Arten sind, die von medizinischem, landwirtschaftlichem oder sonstigem wirtschaftlichen Wert sind, die von sozialer, wissenschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind, die für die Forschung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, z. B. als Indikatorarten, von Bedeutung sind;
3. beschriebene Genome und Gene von sozialer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung.
Anhang II
Teil 1
SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 1
Anl. 2
Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, daß die Parteien die Streitigkeit nach Artikel 27 einem Schiedsverfahren unterwerfen. In der Notifikation sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens sowie insbesondere die Artikel des Übereinkommens oder des Protokolls anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Können sich die Parteien nicht über den Streitgegenstand einigen, bevor der Präsident des Schiedsgerichts bestellt ist, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest. Das Sekretariat leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls weiter.
Artikel 2
Anl. 2
(1) In Streitigkeiten zwischen zwei Parteien besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern. Jede der Streitparteien bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Präsident des Schiedsgerichts wird. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht im Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befaßt haben.
(2) In Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter.
(3) Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
Artikel 3
Anl. 2
(1) Ist der Präsident des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht ernannt, so ernennt ihn der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten.
(2) Hat eine der Streitparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter nicht bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.
Artikel 4
Anl. 2
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, den betreffenden Protokollen sowie dem Völkerrecht.
Artikel 5
Anl. 2
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
Artikel 6
Anl. 2
Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien unerläßliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
Artikel 7
Anl. 2
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a) ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und
b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
Artikel 8
Anl. 2
Die Parteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während der Verhandlungen des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.
Artikel 9
Anl. 2
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.
Artikel 10
Anl. 2
Jede Vertragspartei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
Artikel 11
Anl. 2
Das Gericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Artikel 12
Anl. 2
Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel 13
Anl. 2
Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muß es sich vergewissern, daß das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Artikel 14
Anl. 2
Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.
Artikel 15
Anl. 2
Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung ein separates oder abweichendes Votum beifügen.
Artikel 16
Anl. 2
Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Er unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.
Artikel 17
Anl. 2
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder Durchführung der endgültigen Entscheidung können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Teil 2
VERGLEICH
Artikel 1
Anl. 2
Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Partei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten.
Artikel 2
Anl. 2
Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Parteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.
Artikel 3
Anl. 2
Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Parteien bestellt worden, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen der Partei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.
Artikel 4
Anl. 2
Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.
Artikel 5
Anl. 2
Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Artikel 6
Anl. 2
Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.