Die Vertragsparteien vereinbaren, auf den in Artikel 2 genannten Gebieten
a) Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen durchzuführen und dabei zusammenzuarbeiten,
b) gemeinsame oder einander ergänzende Programme zur systematischen Beobachtung zu entwickeln,
c) Forschung und Beobachtung sowie die dazugehörige Datenerfassung zu harmonisieren.
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