Alpenkonvention
Anwendungsbereich
Art. 2Allgemeine Verpflichtungen
Art. 3Forschung und systematische Beobachtung
Art. 4Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Bereich
Art. 5(Alpenkonferenz)
Art. 6Aufgaben der Alpenkonferenz
Art. 7Beschlußfassung in der Alpenkonferenz
Art. 8Ständiger Ausschuß
Art. 9Sekretariat
Art. 10Änderungen des Übereinkommens
Art. 11Protokolle und ihre Änderung
Art. 12Unterzeichnung und Ratifizierung
Art. 13Kündigung
Art. 14Notifikationen
Anl. 1Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Gegenstand dieses Übereinkommens ist das Gebiet der Alpen, wie es in der Anlage beschrieben und dargestellt ist.
(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an die Republik Österreich als Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Teile ihres Hoheitsgebiets erstrecken sofern dies für die Vollziehung der Bestimmungen dieses Übereinkommens als erforderlich angesehen wird.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Artikel 2
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie der Europäischer Wirtschaftsgemeinschaft unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen sicher. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für den Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles werden die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen insbesondere auf folgenden Gebieten ergreifen:
a) Bevölkerung und Kultur – mit dem Ziel der Achtung, Erhaltung und Förderung der kulturellen und gesellschaftlichen Eigenständigkeit der ansässigen Bevölkerung und der Sicherstellung ihrer Lebensgrundlagen, namentlich der umweltverträglichen Besiedlung und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und partnerschaftlichen Verhaltens zwischen alpiner und außeralpiner Bevölkerung,
b) Raumplanung – mit dem Ziel der Sicherung einer sparsamen und rationellen Nutzung und einer gesunden, harmonischen Entwicklung des Gesamtraumes unter besonderer Beachtung der Naturgefahren, der Vermeidung von Über- und Unternutzungen sowie der Erhaltung oder Wiederherstellung von natürlichen Lebensräumen durch umfassende Klärung und Abwägung der Nutzungsansprüche, vorausschauende integrale Planung und Abstimmung der daraus resultierenden Maßnahmen,
c) Luftreinhaltung – mit dem Ziel der drastischen Verminderung von Schadstoffemissionen und -belastungen im Alpenraum und der Schadstoffverfrachtung von außen, auf ein Maß, das für Menschen, Tiere und Pflanzen nicht schädlich ist,
d) Bodenschutz – mit dem Ziel der Verminderung der quantitativen und qualitativen Bodenbeeinträchtigungen, insbesondere durch Anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, sparsamen Umgang mit Grund und Boden, Eindämmung von Erosion sowie durch Beschränkung der Versiegelung von Böden,
e) Wasserhaushalt – mit dem Ziel, gesunde Wassersysteme zu erhalten oder wiederherzustellen, insbesondere durch die Reinhaltung der Gewässer, durch naturnahen Wasserbau und durch eine Nutzung der Wasserkraft, die die Interessen der ansässigen Bevölkerung und das Interesse an der Erhaltung der Umwelt gleichermaßen berücksichtigt,
f) Naturschutz und Landschaftspflege – mit dem Ziel, Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, daß die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Leistungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit dauerhaft gesichert werden,
g) Berglandwirtschaft – mit dem Ziel, im Interesse der Allgemeinheit die Bewirtschaftung der traditionellen Kulturlandschaften und eine standortgerechte, umweltverträgliche Landwirtschaft zu erhalten und unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen zu fördern,
h) Bergwald – mit dem Ziel Erhaltung, Stärkung und Wiederherstellung der Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion durch Verbesserung der Widerstandskraft der Waldökosysteme, namentlich mittels einer naturnahen Waldbewirtschaftung und durch die Verhinderung waldschädigender Nutzungen unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen im Alpenraum,
i) Tourismus und Freizeit – mit dem Ziel, unter der Einschränkung umweltschädigender Aktivitäten, die touristischen und Freizeitaktivitäten mit den ökologischen und sozialen Erfordernissen in Einklang zu bringen, insbesondere durch Festlegung von Ruhezonen,
j) Verkehr – mit dem Ziel, Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Maß zu senken, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist, unter anderem durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs, auf die Schiene, vor allem durch Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreize, ohne Diskriminierung aus Gründen der Nationalität,
k) Energie – mit dem Ziel, eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltverträgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie durchzusetzen und energiesparende Maßnahmen zu fördern,
l) Abfallwirtschaft – mit dem Ziel, unter besonderer Berücksichtigung der Abfallvermeidung eine den besonderen topographischen, geologischen und klimatischen Bedürfnissen des Alpenraumes angepaßte Abfallerfassung, -verwertung und -entsorgung sicherzustellen.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren Protokolle, in denen Einzelheiten zur Durchführung dieses Übereinkommens festgelegt werden.
Artikel 3
Art. 3 Forschung und systematische Beobachtung
Die Vertragsparteien vereinbaren, auf den in Artikel 2 genannten Gebieten
a) Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen durchzuführen und dabei zusammenzuarbeiten,
b) gemeinsame oder einander ergänzende Programme zur systematischen Beobachtung zu entwickeln,
c) Forschung und Beobachtung sowie die dazugehörige Datenerfassung zu harmonisieren.
Artikel 4
Art. 4 Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Bereich
(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern den Austausch rechtlicher, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und technischer Informationen, die für dieses Übereinkommen erheblich sind.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander zur größtmöglichen Berücksichtigung grenzüberschreitender und regionaler Erfordernisse über geplante, juristische oder wirtschaftliche Maßnahmen, von denen besondere Auswirkungen auf den Alpenraum oder Teile desselben zu erwarten sind.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten mit internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen soweit erforderlich zusammen, um das Übereinkommen und die Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, wirksam durchzuführen.
(4) Die Vertragsparteien sorgen in geeigneter Weise für eine regelmäßige Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse von Forschungen, Beobachtungen und getroffene Maßnahmen.
(5) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen im Informationsbereich gelten vorbehaltlich der nationalen Gesetze über die Vertraulichkeit. Vertraulich bezeichnete Informationen müssen als solche behandelt werden.
Artikel 5
Konferenz der Vertragsparteien
Art. 5 (Alpenkonferenz)
(1) Die gemeinsamen Anliegen der Vertragsparteien und ihre Zusammenarbeit sind Gegenstand regelmäßig stattfindender Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz). Die erste Tagung der Alpenkonferenz wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine einvernehmlich zu bestimmende Vertragspartei einberufen.
(2) Danach finden in der Regel alle zwei Jahre ordentliche Tagungen der Alpenkonferenz bei der Vertragspartei statt, die den Vorsitz führt. Vorsitz und Sitz wechseln nach jeder ordentlichen Tagung der Alpenkonferenz. Beides wird von der Alpenkonferenz festgelegt.
(3) Die vorsitzführende Vertragspartei schlägt jeweils die Tagesordnung für die Tagung der Alpenkonferenz vor. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(4) Die Vertragsparteien übermitteln der Alpenkonferenz Informationen über die von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Maßnahmen, vorbehaltlich der nationalen Gesetze über die Vertraulichkeit.
(5) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, der Europarat sowie jeder europäische Staat können auf den Tagungen der Alpenkonferenz als Beobachter teilnehmen. Das gleiche gilt für grenzüberschreitende Zusammenschlüsse alpiner Gebietskörperschaften. Die Alpenkonferenz kann außerdem einschlägig tätige internationale nichtstaatliche Organisationen als Beobachter zulassen.
(6) Eine außerordentliche Tagung der Alpenkonferenz findet statt, wenn sie von ihr beschlossen oder wenn es zwischen zwei Tagungen von einem Drittel der Vertragsparteien bei der vorsitzführenden Vertragspartei schriftlich beantragt wird.
Artikel 6
Art. 6 Aufgaben der Alpenkonferenz
Die Alpenkonferenz prüft auf ihren Tagungen die Durchführung des Übereinkommens sowie der Protokolle samt Anlagen und nimmt auf ihren Tagungen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Sie beschließt Änderungen des Übereinkommens im Rahmen des Verfahrens des Artikels 10.
b) Sie beschließt Protokolle und deren Anlagen sowie deren Änderungen im Rahmen des Verfahrens des Artikels 11.
c) Sie beschließt ihre Geschäftsordnung.
d) Sie trifft die notwendigen finanziellen Entscheidungen.
e) Sie beschließt die Einrichtung von zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Arbeitsgruppen.
f) Sie nimmt die Auswertung wissenschaftlicher Informationen zur Kenntnis.
g) Sie beschließt oder empfiehlt Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 und Artikel 4 vorgesehenen Ziele, legt Form, Gegenstand und Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 5 Absatz 4 vorzulegenden Informationen fest und nimmt diese Informationen sowie die von den Arbeitsgruppen vorgelegten Berichte zur Kenntnis.
h) Sie stellt die Durchführung der notwendigen Sekretariatsarbeiten sicher.
Artikel 7
Art. 7 Beschlußfassung in der Alpenkonferenz
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, faßt die Alpenkonferenz ihre Beschlüsse mit Einstimmigkeit. Sind hinsichtlich der in Artikel 6 lit. c, f und g genannten Aufgaben alle Bemühungen um eine Einstimmigkeit erschöpft und stellt der Vorsitzende dies ausdrücklich fest, so wird der Beschluß mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt.
(2) In der Alpenkonferenz hat jede Vertragspartei eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben.
Artikel 8
Art. 8 Ständiger Ausschuß
(1) Ein Ständiger Ausschuß der Alpenkonferenz, der aus den Delegierten der Vertragsparteien besteht, wird als ausführendes Organ eingerichtet.
(2) Unterzeichnerstaaten, welche die Konvention noch nicht ratifiziert haben, haben in den Sitzungen des Ständigen Ausschusses Beobachterstatus. Dieser kann darüber hinaus jedem Alpenstaat, der diese Konvention noch nicht unterzeichnet hat, auf Antrag gewährt werden.
(3) Der Ständige Ausschuß beschließt seine Geschäftsordnung.
(4) Der Ständige Ausschuß bestimmt außerdem über die Modalitäten der allfälligen Teilnahme von Vertretern staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen an seinen Sitzungen.
(5) Die in der Alpenkonferenz vorsitzführende Vertragspartei stellt den Vorsitz im Ständigen Ausschuß.
(6) Der Ständige Ausschuß nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) er sichtet die von den Vertragsparteien übermittelten Informationen gemäß Artikel 5, Absatz 4 zur Berichterstattung an die Alpenkonferenz,
b) er sammelt und bewertet Unterlagen im Hinblick auf die Durchführung des Übereinkommens sowie der Protokolle samt Anlagen und legt sie der Alpenkonferenz gemäß Artikel 6 zur Überprüfung vor,
c) er unterrichtet die Alpenkonferenz über die Durchführung ihrer Beschlüsse,
d) er bereitet inhaltlich die Tagungen der Alpenkonferenz vor und kann Tagesordnungspunkte sowie sonstige Maßnahmen betreffend die Durchführung des Übereinkommens und seiner Protokolle vorschlagen,
e) er setzt entsprechend Artikel 6, lit. e Arbeitsgruppen für die Erarbeitung von Protokollen und Empfehlungen ein und koordiniert deren Tätigkeit,
f) er überprüft und harmonisiert Inhalte von Protokollentwürfen unter ganzheitlichen Aspekten und schlägt sie der Alpenkonferenz vor,
g) er schlägt Maßnahmen und Empfehlungen zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen und den Protokollen enthaltenen Ziele der Alpenkonferenz vor.
(7) Die Beschlußfassung im Ständigen Ausschuß erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Artikels 7.
Artikel 9
Art. 9 Sekretariat
Die Alpenkonferenz kann die Errichtung eines ständigen Sekretariates mit Einstimmigkeit beschließen.
Artikel 10
Art. 10 Änderungen des Übereinkommens
Jede Vertragspartei kann der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Vorschläge werden von der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Beginn der Tagung der Alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten übermittelt. Die Änderungen des Übereinkommens treten gemäß Absatz (2), (3) und (4) des Artikels 12 in Kraft.
Artikel 11
Art. 11 Protokolle und ihre Änderung
(1) Protokollentwürfe im Sinne des Artikels 2, Absatz 3 werden von der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Beginn der Tagung der Alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten übermittelt.
(2) Die von der Alpenkonferenz beschlossenen Protokolle werden anläßlich ihrer Tagungen oder danach beim Verwahrer unterzeichnet. Sie treten für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben. Für das Inkrafttreten eines Protokolls sind mindestens drei Ratifikationen, Annahmen oder Genehmigungen erforderlich. Die betreffenden Urkunden werden bei der Republik Österreich als Verwahrer hinterlegt.
(3) Soweit im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, gelten für das Inkrafttreten und die Kündigung eines Protokolls die Artikel 10, 13 und 14 sinngemäß.
(4) Für Änderungen der Protokolle gelten entsprechend die Absätze 1 bis 3.
Artikel 12
Art. 12 Unterzeichnung und Ratifizierung
(1) Dieses Übereinkommen liegt ab dem 7. November 1991 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf.
(2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Das Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, nachdem drei Staaten ihre Zustimmung gemäß Absatz 2 ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung gemäß Absatz 2 ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 13
Art. 13 Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Artikel 14
Art. 14 Notifikationen
Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten
a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 12,
d) jede nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 abgegebene Erklärung,
e) jede nach Artikel 13 vorgenommene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Salzburg am 7. November 1991 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Anl. 1
Anlage: Anwendungsbereich des „Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)“ im Sinne des Artikels 1 Absatz (1).
LISTE DER ADMINISTRATIVEN EINHEITEN DES ALPENRAUMES IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Anl. 1
Folgende kreisfreie Städte und Landkreise zählen zum Bayerischen Alpenraum:
Kreisfreie Städte:
Kempten (Allgäu)
Kaufbeuren
Rosenheim
Landkreise:
Lindau (Bodensee)
Oberallgäu
Ostallgäu
Weilheim-Schongau
Garmisch-Partenkirchen
Bad Tölz-Wolfratshausen
Miesbach
Rosenheim
Traunstein
Berchtesgadener Land
LISTE DER ADMINISTRATIVEN EINHEITEN DES ALPENRAUMES IN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
Anl. 1
Der Alpenraum umfaßt gemäß Erlaß Nr. 85-997 vom 20. September 1985 im Bereich der Südalpen:
– das Departement Alpes-de-Haute-Province,
– das Departement Haute-Alpes,
– die Kantone, deren Gebiete in den Departements Alpes Maritimes vollständig oder teilweise als Berggebiete klassifiziert sind, mit Ausnahme der Gemeinden Menton und Roquebrune-Cap-Martin, sowie der Departements Var und Vaucluse,
– sowie der Bezirk Barjois im Departement Var und der Kanton Cadenet im Departement Vaucluse.
Gemäß Erlaß Nr. 85-996 vom 20. September 1985 im Bereich der Nordalpen:
– das Departement Savoie,
– das Departement Haute-Savoie,
– den Bezirk Grenoble im Departement Isere, den Kanton Saint-Geoire-en-Valdaine sowie die vollständig oder teilweise als Berggebiete klassifizierten Gemeinden der Kantone Pontde-Beauvoisin und Virieu-sur-Bourbre,
und im Departement Dröme
– den Bezirk Die und die Kantone der Bezirke Nyons und Valence mit den vollständig oder teilweise als Berggebiet klassifizierten Teilen, mit Ausnahme der Kantone Crest-Nord und Sud, Bourg-de-Peage und Chabeuil, in denen die Berge auf die als vollständig oder teilweise als Berggebiet klassifizierten Gemeinden beschränkt ist.
LISTE DER ADMINISTRATIVEN EINHEITEN DES ALPENRAUMES IN DER REPUBLIK SLOWENIEN
Anl. 1
Verzeichnis der Gemeinden
Dravograd
Idrija
Jesenice
Mozirje
Radije ob Dravi
Radovljica
Ravne na Koroskem
Siovenj Gradec
Skofia Loka
Tolmin
Trzic
Ruse
Verzeichnis der Lokalgemeinschaften in Teilen der Gemeinden
Ajdovscina
Adjovscina
Budanje
Col
Crnice
Dolga Poljana
Gojace
Gradisce pri Vipavi
Kamnje – Potoce
Lokavec
Lozice
Otlica – Kovk
Podkraj
Podnanos
Predmeja
Skrilje
Stomas
Vipava
Vrhpolje
Vrtovin
Zapuze
Kamnik
Crna pri Kamniku
Godic
Kamniska Bistrica
Mekinje
Motnik
Nevlje
Sela pri Kamniku
Srednja vas pri Kamniku
Smartno v Tuhinju
Spitalic
Tuhinj
Kranj
Bela
Golnik
Gorice
Grad
Jezersko
Kokra
Olsevek – Hotemaze
Preddvor
Trstenik
Ljuhljana – Vic Rudnik
Crni Vrh
Polhov Gradec
Logatec
Hotedrscica
Rovte
Tabor Logatec
Trate
Vrh nad Rovtami
Nova Gorica
Avce
Banjsice
Cepovan
Deskle – Anhovo
Dobrovo v Brdih
Nova Gorica
Grgar
Grgarske Ravne
Kal nad Kanalom
Kambresko
Kanal oh Soci
Kojsko
Levpa
Lig
Lokovec
Lokve
Medana
Osek – Vitovlje
Ozeljan
Ravnica
Rocinj
Solkan
Trnovo
Postojna
Bukovje
Landol
Planina
Razdrto
Studeno
Smihel pod Nanosom
Veliko Ubeljsko
Slovenska Bistrica
Alfonz Sarh
Impol
Kebelj
Oplotnica
Pohorski Odred
Preloge
Smartno na Pohorju
Tinje
Zgornja Loznica
Zgornja Polskava
Slovenske Konjice
Gorenje pri Zrecah
Resnik
Skomarje
Slovenske Konjice
Stranice
Vitanje
Zrece
Velenje
Bele Vode
Ravne
Topolsica
Zavodnje
Maribor
Fram
Hoce
Limbus
Pekre
Radvanje
Razvanje
Reka Pohorje
Slivnica
LISTE DER ADMINISTRATIVEN EINHEITEN DES ALPENRAUMES IN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK
Anl. 1
REGIONE | PROVINCIA | |
LIGURIA | Imperia | |
PIEMONTE | Torino | |
Cuneo | ||
Vercelli | ||
Novara | ||
REGIONE | ||
AUTONOMA | ||
VALLE D'AOSTA | ||
LOMBARDIA | Varese | |
Como | ||
Sondrio | ||
Bergamo | ||
Brescia | ||
PROVINCIA | ||
AUTONOMA | ||
DI TRENTO | ||
PROVINCIA | ||
AUTONOMA | ||
DI BOLZANO | ||
VENETO | Verona | |
Vicenzua | ||
Treviso | ||
Belluno | ||
REGIONE | Udine | |
AUTONOMA FRIULI | Pordenone | |
V.G. | Gorizia | |
LISTE DER ADMINISTRATIVEN EINHEITEN DES ALPENRAUMES IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN
Anl. 1
Das gesamte Fürstentum Liechtenstein
LISTE DER ADMINISTRATIVEN EINHEITEN DES ALPENRAUMES IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Anl. 1
Bundesland VORARLBERG | alle Gemeinden |
Bundesland TIROL | alle Gemeinden |
Bundesland KÄRNTEN | alle Gemeinden |
Bundesland SALZBURG
Salzburg (Stadt)
Bezirk Hallein
Abtenau
Adnet
Annaberg im Lammertal
Golling an der Salzach
Hallein
Krispl
Kuchl
Oberalm
Puch bei Hallein
Rußbach am Paß Gschütt
Sankt Koloman
Scheffau am Tennengebirge
Vigaun
Bezirk Salzburg-Umgebung
Anif
Ebenau
Elsbethen
Eugendorf
Faistenau
Fuschl am See
Grödig
Großgmain
Hallwang
Henndorf am Wallersee
Hintersee
Hof bei Salzburg
Koppl
Neumarkt am Wallersee
Plainfeld
Sankt Gilgen
Strobl
Thalgau
Walls-Siezenheim
Bezirk Sankt Johann im Pongau
Altenmarkt im Pongau
Bad Hofgastein
Badgastein
Bischofshofen
Dorfgastein
Eben im Pongau
Filzmoos
Flachau
Forstau
Goldegg
Großarl
Hüttau
Hüttschlag
Kleinarl
Mühlbach am Hochkönig
Pfarrwerfen
Radstadt
Sankt Johann im Pongau
Sankt Martin am Tennengebirge
Sankt Veit im Pongau
Schwarzach im Pongau
Untertauern
Wagrain
Werfen
Werfenweng
Bezirk Tamsweg
Göriach
Lessach
Mariapfarr
Mauterndorf
Muhr
Ramingstein
Sankt Andrä im Lungau
Sankt Margarethen im Lungau
Sankt Michael im Lungau
Tamsweg
Thomatal
Tweng
Unternberg
Weißpriach
Zederhaus
Bezirk Zell am See
Bramberg am Wildkogel
Bruck an der Großglocknerstraße
Dienten am Hochkönig
Fusch an der Großglocknerstraße
Hollersbach im Pinzgau
Kaprun
Krimml
Lend
Leogang
Lofer
Maishofen
Maria Alm am Steinernen Meer
Mittersill
Neukirchen am Großvenediger
Niedernsill
Piesendorf
Rauris
Saalbach-Hinterglemm
Saalfelden am Steinernen Meer
Sankt Martin bei Lofer
Stuhlfelden
Taxenbach
Unken
Uttendorf
Viehhofen
Wald im Pinzgau
Weißbach bei Lofer
Zell am See
Bundesland OBERÖSTERREICH
Bezirk Gmunden
Altmünster
Bad Goisern
Bad Ischl
Ebensee
Gmunden
Gosau
Grünau im Almtal
Gschwandt
Hallstatt
Kirchham
Obertraun
Pinsdorf
Sankt Konrad
Sankt Wolfgang im Salzkammergut
Traunkirchen
Scharnstein
Bezirk Kirchdorf an der Krems
Edlbach
Grünburg
Hinterstoder
Inzersdorf im Kremstal
Micheldorf in Oberösterreich
Molln
Oberschlierbach
Rosenau am Hengstpaß
Roßleithen
Sankt Pankraz
Spital am Pyhrn
Steinbach am Ziehbach
Steinbach an der Steyr
Vorderstoder
Windischgarsten
Bezirk Steyr-Land
Gaflenz
Garsten
Großraming
Laussa
Losenstein
Maria Neustift
Reichraming
Sankt Ulrich bei Steyr
Ternberg
Weyer Land
Weyer Markt
Bezirk Vöcklabruck
Attersee
Aurach am Hongar
Innerschwand
Mondsee
Nußdorf am Attersee
Oberhofen am Irrsee
Oberwang
Sankt Georgen im Attergau
Sankt Lorenz
Schörfling am Attersee
Seewalchen am Attersee
Steinbach am Attersee
Straß im Attergau
Tiefgraben
Unterach am Attersee
Weißenkichen im Attergau
Weyregg am Attersee
Zell am Moos
Bundesland NIEDERÖSTERREICH
Waidhofen an der Ybbs (Stadt)
Bezirk Amstetten
Allhartsberg
Ertl
Hollenstein an der Ybbs
Opponitz
Sankt Georgen am Reith
Sankt Peter in der Au
Seitenstetten
Sonntagberg
Ybbsitz
Bezirk Baden
Alland
Altenmarkt an der Triesting
Bad Vöslau
Baden
Berndorf
Enzesfeld-Lindabrunn
Furth an der Triesting
Heiligenkreuz
Hernstein
Hirtenberg
Klausen-Leopoldsdorf
Pfaffstätten
Pottenstein
Sooß
Weissenbach an der Triesting
Bezirk Lilienfeld
Annaberg
Eschenau
Hainfeld
Hohenberg
Kaumberg
Kleinzell
Lilienfeld
Mitterbach am Erlaufsee
Ramsau
Rohrbach an der Gölsen
Sankt Aegyd am Neuwalde
Sankt Veit an der Gölsen
Traisen
Türnitz
Bezirk Melk
Texingtal
Bezirk Mödling
Breitenfurt bei Wien
Gaaden
Gießhübl
Gumpoldskirchen
Hinterbrühl
Kaltenleutgeben
Laab im Walde
Mödling
Perchtoldsdorf
Wienerwald
Bezirk Neunkirchen
Altendorf
Aspang-Markt
Aspangberg-Sankt Peter
Breitenstein
Buchbach
Edlitz
Enzenreith
Feistritz am Wechsel
Gloggnitz
Grafenbach-Sankt Valentin
Grimmenstein
Grünbach am Schneeberg
Kirchberg am Wechsel
Mönichkirchen
Natschbach-Loipersbach
Otterthal
Payerbach
Pitten
Prigglitz
Puchberg am Schneeberg
Raach am Hochgebirge
Reichenau an der Rax
Sankt Corona am Wechsel
Scheiblingkirchen-Thernberg
Schottwien
Schrattenbach
Schwarzau im Gebirge
Seebenstein
Semmering
Ternitz
Thomasberg
Trattenbach
Vöstenhof
Warth
Wartmannstetten
Willendorf
Wimpassing im Schwarzatale
Würflach
Zöbern
Bezirk Sankt Pölten (Land)
Altlengbach
Asperhofen
Brand-Laaben
Eichgraben
Frankenfels
Grünau
Kasten bei Böheimkirchen
Kirchberg an der Pielach
Loich
Maria-Anzbach
Michelbach
Neulengbach
Neustift-Innermanzing
Pyhra
Rabenstein an der Pielach
Schwarzenbach an der Pielach
Stössing
Wilhelmsburg
Bezirk Scheibbs
Gaming
Göstling an der Ybbs
Gresten
Gresten-Land
Lunz am See
Puchenstuben
Randegg
Reinsberg
Sankt Anton an der Jeßnitz
Sankt Georgen an der Leys
Scheibbs
Steinakirchen am Forst
Wang
Bezirk Tulln
Königstetten
Sieghartskirchen
Tulbing
Zeiselmauer
Sankt Andrä-Wördern
Bezirk Wiener Neustadt (Land)
Bad Fischau-Brunn
Bad Schönau
Ebenfurth
Erlach
Gutenstein
Hochneukirchen-Gschaidt
Hochwolkersdorf
Hohe Wand
Hollenthon
Katzelsdorf
Kirchschlag in der Buckligen Welt
Krumbach
Lanzenkirchen
Lichtenegg
Markt Piesting
Matzendorf-Hölles
Miesenbach
Muggendorf
Pernitz
Rohr im Gebirge
Bromberg
Schwarzenbach
Waidmannsfeld
Waldegg
Walpersbach
Wiesmath
Winzendorf-Muthmannsdorf
Wöllersdorf-Steinabrückl
Bezirk Wien-Umgebung
Gablitz
Klosterneuburg
Mauerbach
Pressbaum
Purkersdorf
Tullnerbach
Wolfsgraben
Bundesland STEIERMARK
Bezirk Bruck an der Mur
Aflenz Kurort
Aflenz Land
Breitenau am Hochlantsch
Bruck an der Mur
Etmißl
Frauenberg
Gußwerk
Halltal
Kapfenberg
Mariazell
Oberaich
Parschlug
Pernegg an der Mur
Sankt Ilgen
Sankt Katharein an der Laming
Sankt Lorenzen im Mürztal
Sankt Marein im Mürztal
Sankt Sebastian
Thörl
Tragöß
Turnau
Bezirk Deutschlandsberg
Aibl
Freiland bei Deutschlandsberg
Bad Gams
Garanas
Greisdorf
Gressenberg
Großradl
Kloster
Marhof
Osterwitz
Sankt Oswald ob Eibiswald
Schwanberg
Soboth
Trahütten
Wernersdorf
Wielfresen
Bezirk Graz-Umgebung
Attendorf
Deutschfeistritz
Eisbach
Frohnleiten
Gratkorn
Gratwein
Großstübing
Gschnaidt
Hitzendorf
Judendorf-Straßengel
Peggau
Röthelstein
Rohrbach-Steinberg
Rothleiten
Sankt Bartholomä
Sankt Oswald bei Plankenwarth
Sankt Radegund bei Graz
Schrems bei Frohnleiten
Semriach
Stattegg
Stiwoll
Thal
Tulwitz
Tyrnau
Übelbach
Weinitzen
Bezirk Hartberg
Dechantskirchen
Friedberg
Grafendorf bei Hartberg
Greinbach
Kleinschlag
Mönichwald
Pinggau
Pöllau
Pöllauberg
Puchegg
Rabenwald
Riegersberg
Rohrbach an der Lafnitz
Saifen-Boden
Sankt Jakob im Walde
Sankt Lorenzen am Wechsel
Schachen bei Vorau
Schäffern
Schlag bei Thalberg
Schönegg bei Pöllau
Sonnhofen
Stambach
Stubenberg
Vorau
Vornholz
Waldbach
Wenigzell
Bezirk Judenburg
Amering
Bretstein
Eppenstein
Fohnsdorf
Hohentauern
Judenburg
Sankt Wolfgang-Kienberg
Sankt Anna am Lavantegg
Maria Buch-Feistritz
Obdach
Oberkurzheim
Oberweg
Oberzeiring
Pöls
Pusterwald
Reifling
Reisstraße
Sankt Georgen ob Judenburg
Sankt Johann am Tauern
Sankt Oswald-Möderbrugg
Sankt Peter ob Judenburg
Unzmarkt-Frauenburg
Weißkirchen in Steiermark
Zeltweg
Bezirk Knittelfeld
Apfelberg
Feistritz bei Knittelfeld
Flatschach
Gaal
Großlobming
Kleinlobming
Knittelfeld
Kobenz
Rachau
Sankt Lorenzen bei Knittelfeld
Sankt Marein bei Knittelfeld
Sankt Margarethen bei Knittelfeld
Seckau
Spielberg bei Knittelfeld
Bezirk Leibnitz
Oberhaag
Schloßberg
Bezirk Leoben
Eisenerz
Gai
Hafning bei Trofaiach
Hieflau
Kalwang
Kammern im Liesingtal
Kraubath an der Mut
Leoben
Mautern in der Steiermark
Niklasdorf
Proleb
Radmer
Sankt Michael in Obersteiermark
Sankt Peter-Freienstein
Sankt Stefan ob Leoben
Traboch
Trofaiach
Vordernberg
Wald am Schoberpaß
Bezirk Liezen
Admont
Aich
Aigen im Ennstal
Altaussee
Altenmarkt bei Sankt Gallen
Ardning
Bad Aussee
Donnersbach
Donnersbachwald
Gaishorn am See
Gams bei Hieflau
Gössenberg
Gröbming
Großsölk
Grundlsee
Hall
Haus
Irdning
Johnsbach
Kleinsölk
Landl
Lassing
Liezen
Michaelerberg
Mitterberg
Bad Mitterndorf
Niederöblarn
Öblarn
Oppenberg
Palfau
Pichl-Preunegg
Pichl-Kainisch
Pruggern
Pürgg-Trautenfels
Ramsau am Dachstein
Rohrmoos-Untertal
Rottenmann
Sankt Gallen
Sankt Martin am Grimming
Sankt Nikolai im Sölktal
Schladming
Selzthal
Stainach
Tauplitz
Treglwang
Trieben
Weißenbach an der Enns
Weißenbach bei Liezen
Weng bei Admont
Wildalpen
Wörschach
Bezirk Mürzzuschlag
Allerheiligen im Mürztal
Altenberg an der Rax
Ganz
Kapellen
Kindberg
Krieglach
Langenwang
Mitterdorf im Mürztal
Mürzhofen
Mürzsteg
Mürzzuschlag
Neuberg an der Mürz
Spital am Semmering
Stanz im Mürztal
Veitsch
Wartberg im Mürztal
Bezirk Murau
Dürnstein in der Steiermark
Falkendorf
Frojach-Katsch
Krakaudorf
Krakauhintermühlen
Krakauschatten
Kulm am Zirbitz
Laßnitz bei Murau
Mariahof
Mühlen
Murau
Neumarkt in Steiermark
Niederwölz
Oberwölz Stadt
Oberwölz Umgebung
Perchau am Sattel
Predlitz-Turrach
Ranten
Rinegg
Sankt Blasen
Sankt Georgen ob Murau
Sankt Lambrecht
Sankt Lorenzen bei Scheifling
Sankt Marein bei Neumarkt
Sankt Peter am Kammersberg
Sankt Ruprecht ob Murau
Scheifling
Schöder
Schönberg-Lachtal
Stadl an der Mur
Stolzalpe
Teufenbach
Triebendorf
Winklern bei Oberwölz
Zeutschach
Bezirk Voitsberg
Bärnbach
Edelschrott
Gallmannsegg
Geistthal
Gößnitz
Graden
Hirschegg
Kainach bei Voitsberg
Köflach
Kohlschwarz
Krottendorf-Gaisfeld
Ligist
Maria Lankowitz
Modriach
Pack
Piberegg
Rosental an der Kainach
Salla
Sankt Johann-Köppling
Sankt Martin am Wölimißberg
Södingberg
Stallhofen
Voitsberg
Bezirk Weiz
Anger
Arzberg
Baierdorf bei Anger
Birkfeld
Feistritz bei Anger
Fischbach
Fladnitz an der Teichaem
Floing
Gasen
Gschaid bei Birkfeld
Gutenberg an der Raabklamm
Haslau bei Birkfeld
Hohenau an der Raab
Koglhof
Mortantsch
Naas
Naintsch
Neudorf bei Passail
Passail
Puch bei Weiz
Ratten
Sankt Kathrein am Hauenstein
Sankt Kathrein am Offenegg
Stenzengreith
Strallegg
Thannhausen
Waisenegg
Bundesland BURGENLAND
Bezirk Mattersburg
Forchtenstein
Marz
Mattersburg
Sieggraben
Wiesen
Bezirk Oberpullendorf
Kobersdorf
Lockenhaus
Markt Sankt Martin
Pilgersdorf
Bezirk Oberwart
Bernstein
Mariasdorf
Markt Neuhodis
Stadtschlaining
Unterkohlstätten
Weiden bei Rechnitz
Wiesfleck
LISTE DER ADMINISTRATIVEN EINHEITEN DES ALPENRAUMES IN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
Anl. 1
Kanton | Abgrenzung |
APPENZELL RHODES | |
EXTERIEURES/ | Ganzer Kanton Appenzell Ausserrhoden |
APPENZELL | |
AUSSERRHODEN | |
APPENZELL RHODES | |
INTERIEURES/ | Ganzer Kanton Innerrhoden |
APPENZELL | |
INNERRHODEN | |
BERNE/BERN | Amtsbezirke |
/
Frutigen
Niedersimmental
Obersimmental
Saanen
Schwarzenburg nur Gemeinden
Guggisberg, Rüschegg
Signau nur Gemeinden Schangnau,
Röthenbach
Thun
FRIBOURG/FREIBURGBezirkeLa Gruyere
Sensenur Gemeinde Plaffeien
GLARIS/GLARUSGanzer Kanton Glarus
GRISONS/GRAUBÜNDEN Ganzer Kanton Graubünden
LUCERNE/LUZERN AmtLuzern
Entlebuch
NIDWALD/NIDWALDENGanzer Kanton Nidwalden
OBWALD/OBWALDENGanzer Kanton Obwalden
URI/URIGanzer Kanton Uri
ST. GALL/ST. GALLENBezirke Unterrheintal
Oberrheintal
Werdenberg
Sargans
Gaster
Obertoggenburg
SCHWYZ/SCHWYZGanzer Kanton
TESSIN/TESSINGanzer Kanton
VAUD/WAADT Bezirke Aigle
Pays-d'Enhaut
Veveynur Gemeinden
Montreux,
Veytaux
VALAIS/WALLISGanzer Kanton Wallis
LISTE DER ADMINISTRATIVEN
EINHEITEN DES ALPENRAUMES IM
FÜRSTENTUM MONACO
(Anm.: Das gesamte Fürstentum Monaco)
Anl. 1
Anhänge
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