Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die beiden Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen und sonstigen medizinischen Personals, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamem Interesse gewidmet werden.
Artikel 2
Art. 2
Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsparteien insbesondere
1. die Zusammenarbeit und den direkten Kontakt ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
2. die Zusammenarbeit ihrer medizinischen-wissenschaftlichen Gesellschaften,
3. den Austausch sowie andere direkte Kontakte und Verbindungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und medizinischen Informationszentren,
4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.
Artikel 3
Art. 3
Die beiden Vertragsparteien beauftragen zur Durchführung dieses Abkommens jeweils das für das Gesundheitswesen zuständige Bundeskanzleramt der Republik Österreich beziehungsweise das Ministerium für Gesundheitswesen der Volksrepublik China als ausführende Organe. Die beiden ausführenden Organe treten abwechselnd in den beiden Hauptstädten zusammen, um Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren auszuarbeiten. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen, insbesondere über den Umfang und die Modalitäten des Austausches von Experten und Wissen schaftern sowie über konkrete gemeinsame Projekte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung zu treffen.
Artikel 4
Art. 4
Im Falle einer Entsendung von Experten und Wissenschaftern durch die beiden Vertragsparteien trägt die entsendende Seite die Reisekosten zur Hauptstadt des Gastlandes und zurück. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten der oben genannten Personen einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes. Zur Bedeckung der Aufenthaltskosten der entsandten Personen bezahlt die empfangende Seite diesen ein Tagesgeld, dessen Höhe in Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Empfangsstaat in den Arbeitsplänen festzusetzen ist.
Artikel 5
Art. 5
Das vorliegende Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt der gegenseitigen Bekanntgabe, daß die beiden Vertragsparteien ihre jeweiligen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben, in Kraft. Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf diplomatischem Wege in schriftlicher Form kündigt.
Geschehen zu Wien, am 13. Mai 1989, in zwei Urschriften in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.